Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 18.10.1977 – 1 StR 496/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 496/77 URTEIL 19,m 27

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dietrich Walter D EEE aus

We KU Ortsteil NEED, geboren am © WW 1946 in ME, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Betrugs

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Laufhütte als beisitzende Richter, Bundesanwalt MB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt B bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom

1. April 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Betrugs zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Er rügt ohne Erfolg Verletzung des materiellen Rechts.

1. Das Tatgericht führt aus:

‘Der Angeklagte und sein Tatgenosse hätten in der Absicht, auf diese Weise zu Geld zu kommen, durch Einreichung ungedeckter Schecks, die sie sich gegenseitig ausstellten, zur Gutschrift der Scheckbeträge auf soeben von ihnen eröffneten Konten "im Bankpersonal der Wahrheit zuwider die Vorstellung hervorgerufen, die Schecks seien möglicherweise gedeckt und hätten hierdurch die Banken veranlaßt, die Scheckbeträge unter Vorbehalt der Einlösung ... gutzuschreiben". Wenn auch eine dem Eintritt eines Vermögensschadens gleichkommende Vermögensgefährdung in den Gutschriften nicht zu sehen sei, so überschreite dennoch das Vorgehen des Angeklagten und seines Tatgenossen die Schwelle von der straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch (UA S. 21).

2. Die Auffassung des Tatgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte und sein Tatgenosse haben durch die Vorlage der ungedeckten Schecks stillschweigend zumindest erklärt, es handele sich um Schecks, die in banküblicher Weise dem bezogenen Geldinstitut zur Zahlung vorgelegt werden und

auf Grund welcher die Geldinstitute, bei denen sie eingereicht wurden, Gutschriften unter Vorbehalt erteilen können,

Diese Erklärung war eine Vorspiegelung i.S. von § 263 Abs. 1 StGB, die darauf abzielte, über die Gutschriften unter Vorbehalt, für welche die Vorspiegelung Kausal war, nach wenigen Tagen zu Bargeld ohne echtes Guthaben und ohne Kreditzusage zu kommen. Sie wurde, da der Angeklagte und sein Tatgenosse, wie ihr Verhalten zeigt, kreditunwürdig waren, mit Schädigungsvorsatz und - wie keiner näheren Begründung bedarf - in Bereicherungsabsicht verübt und war als tatbestandsmäßige Handlung Beginn der Tatbestandsverwirklichung. Infolgedessen ist der Angeklagte begründetermaßen wegen (fortgesetzten) versuchten Betrugs verurteilt worden, auch wenn die Vorspiegelung nicht sogleich und nur in Fällen der "Lücke im Sicherungssystem der Banken" (UA S. 7, 16/17) zum Erfolg führen konnte (vgl. auch BGH, Urteile vom 3. September 1968 - 5 StR 363/68 - und vom 30. März 1965 - 1 StR 504/64).

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3. Soweit die Revision sich gegen den Strafausspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Loesdau Pikart Woesner Herdegen Laufhütte