Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.09.1968 – 5 StR 363/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Schmied Heinrich DEE zu: Te, geboren am MED '956 in Tom,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE on als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr m zu: iD
als Verteidiger,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 16.Februar 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 16.Februar 1968 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
. - Von Rechts wegen -
- 3-0.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. \ieder die Verfahrensbeschwerde noch die Sachrüge ist begründet.
I. Die Verfahrensbeschwerde .
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht den Antrag gestellt, "über seine Zurechnungsfähigkeit einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen",
Die Strafkammer hat diesen Antrag, den. der Verteidiger ausdrücklich seine Unterstützung versagt hat, trotz seiner Unbestimmtheit als Beweisamtrag. behandelt und durch Beschluß abgelehnt. In diesem heißt es, durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache ' - also die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten -— bereits erwiesen, Das Gutachten gehe auch nicht von unzutreffenden Tatsachen aus und enthalte keine Widersprüche. Ein anderer Sachverständiger verfüge auch nicht über überlegene Forschungsmittel.
Diese Ablehnung entspricht dem $% 244 Abs.4 StPO. Was die Revision in diesem Zusammenhange vorgetragen hat, um Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen darzutun, findet in den Urteilsgründen keine Stütze und ist unzulässig.
II. Die Sachrüge
Der Vortrag der Revision zur Ergänzung der allgemeinen Sachrüge ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Auch die vom Senat auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des gesamten Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
-4k-
Fall 2: (Spar- und Darlehnskasse Tg»
a) Keiner näheren Ausführungen bedarf es, soweit die Strafkammer im Rahmen einer fortgesetzten Handlung den Tatbestand des Betruges im Rückfall als erfüllt angesehen hat, weil der Angeklagte die Spar- und Darlehnskasse durch Vorlage eines ungedeckten Schecks seines Bekannten Ne über 15.000 DM zur Auszahlung vcn 7.200 DM veranlaßt hat,
b) Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe die Spar- und Darlehnskasse Hp petrügerisch zur Herausgabe eines Scheckheftes veranlaßt, ist ebenfalls bedenkenfrei.
c) Mit Recht hat der Generalbundesanwalt jedoch darau? hingewiesen, daß die Strafkammer zu Unrecht den Angeklagten eines vollendeten Betruges insoweit für schuldig befunden hat, als der Angeklagte mit Hilfe des Scheckheftes zahlreiche ungedeckte Schecks über insgesamt etwa 93.000 DM auf die Spar- und Darlehnskasse Hip zezogen hat.
Hierbei täuschte zwar der Angeklagte die Empfänger der Schecks über deren mangelhafte Deckung. Der dadurch verursachte entsprechende Irrtum der Scheckempfänger "bewirkte aber keine Beschädigung des Vermögens der Sparkasse. Denn die Empfänger der Schecks besaßen weder die Befugnis noch die Möglichkeit, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen, die zur Einlösung der Schecks nicht verpflichtet war, Sie. konnte, wenn Deckung nicht vorhanden war, ablehnen, die Schecks einzulösen. Das hat sie auch getan.
Die Strafkammer sagt nun zwar, die Tatsache, daß der Angeklagte im angegebenen Maße ungedeckte Schecks auf sein Konto gezogen habe, stelle eine "erhebliche. Gefährdung" Ges
5.
Vermögens der Spar- und Darlehnskesse How üa:. Tine einem Vermögensschaden gleichkommende Gefährdung, die über die allgemein mit der Kontoeröffnung und Übergabe eines Scheckbuches verbundene Gefährdung hinausgeht, ist aber nicht dargetan. Anders wärs es allerdings, wenn die Kasse dem Angeklagten nicht nur ein Konto eröffnet, sondern auch noch einen Kredit eingeräumt hätte. Das hat der Angeklagte allerdings mit der Vorlage der gefälschten Bescheinigung der Staatsanwaltscheft Verden von 29.April 1966 und mit der Ausstellung der etwa 30 Schecks über 93.182,37 DM bezweckt. Da aber die Schecks nicht eingelöst wurden, obwohl der Sparkassenangestellte RB nunnerr en ein Vermögen des Angeklagten von über zwei Millionen DH glaubte, liegt nur Versuch des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung vor.
Durch diese Rechtsfehler wird aber der Schuldspruch ‘nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Denn das Landgericht hat alle im Zusammenhang mit der Spar- und Dariehnskasse Ho vorgenommenen Straftaten des - Angeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen. Wenn nun auch der eine Teilakt oder einige Teilakte der fortgesetzten Handlung nur als Versuch anzusehen sind, so geht der Versuch in den übrigen vollendeterr Betrugshandlungen auf. Der Angeklagte ist daher auch im Fall 2 im Ergebnis
zu Recht neben der tateinheitlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegen vollendeten -Rückfallbetruges für schuldig befunden worden, und es genügt. hiermit in den Gründen des Revisionsurteils klarzustellen, daß ein Teil
der Einzelakte nur als Versuch zu werten ist.
Da sich der Strafrahmen auch für den versuchten Teilalst nicht ändert und die Strafe an der unteren Grenze des nech '§ 20a StGB geschärften Strafrahmens ‚liegt; ist in diesen
a
Falle auch auszussaließen, daß das Versehan der Straf kammer den Strafausszruch zu Ungunsten des Auseklagten beeinflußt hat. Auch für die Anordnung der Sichemungsverwahrung ist es one Bedeutung.
Fall 5: ‚(Oldenpurgische Iendesbenk, Filiale Du )
a) Auch in diesen Falle har die Stresfkemmar chae Rechtsfehler den ersten Betrugsakt darin gesehen, def cer Angeklagte unver Einzahlung von 100 DM ausch falscha Angaben über seine Vermögensverhältnisse ein Scheckbuch erlangt hat. Auf «ie Ausführungen zum Tall 2 unver 5) wird verwiesen.
b) Näherer Untersuchung bedar“ es nur irroweit, als nach Annahme der Strafkerzer ein weiterer Betrugsakt des ingeklagten darin liegt, daß er der Bank cinen auf die Sperund Darlehnskasse Tg gezosenen ungedeckien Schec! über 15.000 DM eingereicht hat. Insoweit Lat die Täuschung des Angeklagten über die Deckung des Schecks lediglich dazv geführt, daß die Bank ihn auf seinem Konto eine entsprachende Gutschrift erteilte. Wie das Reichsgericht (vgl. LZ 1923, 654*) und der Bundeszerichtshof (BGHSt 6, 115,117) entschieden haben, liegt eine als Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB aufzufassende Vernögensgefährdung ducch eine Gut-- schrift nicht immer vor. Das kann aber nicht ohne weiteres auf die Gutschrift auf ein Giro-Konto bei einer Bank über-- tragen werden. Hier liest - jedenfalls bei einen Mana vie dem Angeklagten, der sich durch Vorlage einer gefälschten Urkunde als vermögend ausgegeben hatte - schen cine "konkrete" Gefährdung des Vermögens der Bank vor. zıumel dic Rückbuchung der Gutschrift erst nach neun Tegen vorgennaman wurde, für diese Zeit also der Angelllagtz einen Kredit erhielt, dem keinerlei Sicherung gegenüberstanrd.
c) Soweit das Landgericht im letzten Betrugsakt des Falles 5 wiederum die Tatsache, daß der Angeklagte auch auf sein Konto bei der Oldenburgischen Landesbank-AG eine anzehl ungedeckter Schecks von insgesamt 3.136 DM zog, als volleiGeten Betrug ansieht, wird auf die Ausführungen zu c) im Falle 2 verwiesen. Sie ergeben, daß auch hier für diesen Teilakt «us fortgesetzten Betruges nur Versuch vorliegt. Aus den gleichen Gründen, wie im Fall 2, werden aber weder der Schuld- noch der Strafausspruch auch in diesem Falle durch den aufgezeigten Irrtum der Strafkammer berührt. Auch hier genügt die vorgenommene Klarstellung des Schuldumfanges.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch lassen keine Rechtsfehler erkennen, und zwar auch nicht, soweit der Angeklagte gemäß § 20a StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls nich; zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 42e StGB sind fehlerfrei festgestellt worden, so daß die Revision des Angeklagten im vollen Umfange zu verwerfen war.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting