Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 12.10.1977 – 2 StR 494/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 494/77 BESCHLUSS Fı1r77
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl-Heinz C ED aus KO, dort geboren an EB 1943,
wegen Diebstahls u.a.
RW
‘Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezenber 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Dezember 1976
2. im Strafausspruch in diesem Falle sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weiterg&hende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag im einzelnen dargelegt hat,unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im Falle II 4 der Urteilsgründe fehlt es nach den Urteilsfest-
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stellungen an der zum Tatbestand des Diebstahls gehörenden Absicht, sich eine fremde Sache zuzueignen. Er hat nur dem früheren Mitangeklagten CE geholfen, als dieser den eingezogenen, beim Straßenverkehrsamt befindlichen Führerschein sich wieder verschaffte und, um den Verdacht von sich abzulenken, weitere Unterlagen an sich nahm. Daß der Angeklagte sich selbst davon etwas zueignen wollte, scheidet dennach aus, Er ist jedoch der Beihilfe zu dem Diebstahl von CHEN schulcig. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern.Die Kennzeichnung des Diebstahls als besonders schwerer Fall gehört zum Strafausspruch, der wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden muß, was wiederum die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge hat. Im übrigen braucht ein Diebstahl im Urteilsspruch nicht als besonders schwerer Fall gekennzeichnet zu werden (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77 -). In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erneut über die Nebafolgen befinden müssen.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Buddenberg