Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 01.09.1977 – 4 StR 396/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1.0.74

in der Strafsache

gegen

den Feinblechner Harald M GE _ aus DEE, geboren an EEE '2>° in DAMM, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 1. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein- ‘stimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 2,4, Mai 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit einem Betäubungsmittel in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr eines Betäubungsmittels schuldig ist (§§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 und 6 a BetmG).

Gründe§

4, Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch ist die Urteilsformel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29, Juli 1977 angegebenen Gründen zu ändern und neu zu fassen.

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2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, Der Angeklagte war, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, seit seinem 18. Lebensjahr drogenabhängig. Er hat sich wiederholt zur Entziehung oder Entgiftung in stationärer Krankenhausbehandlung befunden, ist aber immer wieder rückfällig geworden. Es ist danach anzunehmen, daß er auch im Tatzeitpunkt drogensüchtig war. Zwar kann nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden, daß er infolge dieser Sucht schuldunfähig (§ 20 StGB) war. Die Ansicht des Landgerichts, eS seien keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gegeben, begegnet jedoch Bedenken, Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet allerdings für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine solche kann aber gegeben sein, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76 -). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Täter bereits als Jugendlicher oder Heranwachsender drogensüchtig geworden ist. Ob beim Angeklagten eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung vorliegt, hätte jedenfalls näher geprüft werden müssen.

Mayr

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Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Nebenfolge aufgehoben werden.

Knoblich

Spiegel

Die Richter Mayer und Zipfel sind z.Zt. in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Mayr