Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 01.09.1977 – 4 StR 395/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 _StR_395/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Jürgen x EEE zus DEE, geboren am EEE 1945 in HE:
wegen versuchten Diebstahls
J’*
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 1977 beschlossen:
4. Rechtsanwalt Willy MB aus DER wird als Verteidiger des Angeklagten KB zurückgewiesen.
2, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründes
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. August 1977 u.a. ausgeführt:
"Rechtsanwalt MB hat für den Angeklagten KORB TIER sowohl die Revisionseinlegungsschrift, die zugleich die Revisionsamträge enthält, als auch eine weitere Begründungsschrift unterzeichnet. Gemäß § 146 StPO war er jedoch gehindert, als Verteidiger dieses Angeklagten tätig zu werden. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1976 hatte er sich unter Vollmachtsvorlage zusammen mit Rechtsanwalt CHE 215 Wahlverteidiger des Mitangeklagten PER bestellt (Bl. 71, 72 d.A.). Die bei den Akten befindliche Vollmacht ist auch nach der späteren Bestellung des Rechtsanwalts CB als Pflichtverteidiger nicht widerrufen worden. Rechtsanwalt MB ist für den Mitangeklagten
FOR auch tatsächlich tätig geworden. Er hat für ihn einen Haftprüfungsamtrag gestellt (Bl. 96 d.A.) und Haftbeschwerde eingelegt (Bl. 170 d.A.). Ferner hat er die Revisionsbegründung dieses Angeklagten unterzeichnet (Bl. 253 d.A.). Damit ist Herr Rechtsanwalt MER gemäß
§ 146 StPO gehindert, den in gleicher Sache verurteilten Mitangeklagten KOEEER in Revisionsverfahren zu verteidigen. Da dies auch für ein Tätigwerden als Unterbevollmächtigter gilt (OLG München in NJW 1976, 252, 254), braucht nicht geklärt zu werden, worauf Herr Rechtsanwalt ME seine Ermächtigung zur Einlegung und Begründung der Revision des Angeklagten KÜMEEB, der nur den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt we vevollmächtigt hat (Bl. 177 d.A.), überhaupt stützt".
Diesen Darlegungen tritt der Senat bei. Mit der Zurückweisung des Rechtsanwalts MEER a1s Verteidiger ist diejenige Prozeßhandlung, die den Anlaß für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung gegeben hat und zur Zurückweisung führt, unwirksam (BGHSt 26, 291, 294;
26, 335, 337). Das gilt hier auch für die Revisionseinlegung. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ver-
tritt ganz allgemein die Auffassung, daß bei gemeinschaftlicher Verteidigung schon die Einlegung des Rechtsmittels -unzulässig ist, weil sowohl Einlegung wie Begründung Verteidigungsakte und als Einheit zu betrachten seien (BGHSt 26 367, 372/373). Ob dem beizupflichten ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Einheit ist hier jedenfalls bereits dadurch hergestellt, daß Revisionseinlegung- und begründung in der Vorlegung eines und desselben Schriftstücks zusammentreffen.
Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 StPO nicht in Betracht kommt, ist die Revision als unzulässig Zu verwerfen (§ 349 Abs, 1 StPO).
Der Angeklagte kann innerhalb der von der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an laufenden Frist des § 45 StPO ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung anbringen, mit dem er die erneute Rechtsmitteleinlegung und spätere -begründung durch einen anderen Verteidiger verbinden müßte, Dazu hat der Generalbundesanwalt noch vorgetragen:
"Die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung durch Rechtsanwalt ME erforderliche Aktendurchsicht hat zugleich deutlich gemacht, daß der Verteidigung des Angeklagten KM durch Rechtsanwalt WER ebenfalls die Vorschrift des § 146 StPO entgegensteht. Herr Rechtsanwalt WERE hatte vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger KEEEE nämlich auch bereits den Mitangeklagten FA verteidigt, und zwar im Haftprüfungstermin vom 18.10.1976 (Bl. 99 d.A.). Dies führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Verteidigerbestellung und von ihm bisher vorgenommener Prozeßhandlungen (BGH NJW 1976, 1414, 1415). Da die Tatsachen, die einer Verteidigung des Angeklagten KB durch Rechtsanwalt gemäß § 146 StPO entgegenstehen, aber nunmehr evident geworden sind, müßte eine Prozeßhandlung dieses Verteidigers im Revisionsverfahren ebenfalls Anlaß zu der Prüfung geben, ob auch er zurückzuweisen ist (vgl. BGH aa0). Es dürfte sich deshalb empfehlen, bereits jetzt jedenfalls seine Bestellung als Pflichtverteidiger aufzuheben und dem Angeklagten - falls er einen entsprechenden Antrag stellt - einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen",
Auch dem schließt sich der Senat an. Für die Entn Verteidigers und - gegebenenfalls
pflichtung des bestellte + das Landgericht zuständig.
die Auswahl eines anderen is
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