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BGH Urteil vom 01.09.1977 – 4 StR 300/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_300/77 URTEIL 1

in der Strafsache

gegen

den technischen Kaufmann Wolfgang Maria Marquardt Viktor

AU zus KO. zeporen am GE 1909 in NEN,

wegen Beihilfe zum Mord

u;

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel A. Mayer Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (EEE, YGEEEEE als Verteidiger,

JustizangestellteriB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Dezember 1976 wird verworfen.

NE

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Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt, soweit dem Angekla gten Beihilfe zu einer Judenerschießung im August 1941 in einem Ort vor Kiew vorgeworfen wird. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge nur die Einstellung des Verfahrens an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

a) Das Schwurgericht hat die Kenntnis des Angeklagten von den näheren Tatumständen und damit Beihilfe zu einer grausamen Tötungshandlung als nicht erwiesen angesehen; es seien weder die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort noch detaillierte Befehle über die Ausführung noch im Tatzeitpunkt vorliegende Kenntnisse des Angeklagten über die Art der Durchführung von Erschießungen festzustellen. Das schließt ein, daß auch ein bedingter Vorsatz nicht nachzuweisen ist.

Was die Revision dagegen vorträgt, sind nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung in der Form von Verallgemeinerungen und Unterstellungen. So folgert die Revision die Kenntnis des Angeklagten von der grausamen Tötung aus dem Umstand, daß er

-L-

mit seiner Nachrichteneinheit beim Einmarsch in Rußland (im Juli 1941) dabei gewesen sei und wie jeder andere Soldat Kenntnis von der Anordnung und der Durchführung von Exekutionen erhalten habe, die nach der Lebenserfahrung immer auf die gleiche Art und Weise abgelaufen seien. Es gibt keinen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz; die Behauptung, jeder Soldat habe die Tatsache und die Art der Durchführung von Exekutionen gekannt, noch dazu bereits im Juli 41941, widerspricht im Gegenteil den tatsächlichen Gegebenheiten.

Auch die weitere Behauptung der Revision, der Angeklagte habe als Nachrichtenoffizier über das Allgemeinmaß hinausgehende Kenntnisse besessen, die er den täglichen Funkmeldungen entnehmen konnte, kann sich nicht auf einen allgemeingültigen Erfahrungssatz stützen; sie beruht auf einer offensichtlich falschen Einschätzung von Inhalt und Umfang des Funkverkehrs zwischen einem Regimentsstab und den ihm unterstellten Bataillonen. Es erscheint auch nicht sehr naheliegend, daß Einzelheiten der nach außen getarnten Erschießungen auf dem Funkwege verbreitet worden sind.

Soweit die Revision ihre Rüge als Aufklärungsrüge dahin aufgefaßt wissen wollte, daß es das Gericht unterlassen habe, die zu diesen Fragen erforderlichen Feststellungen zu treffen, unterläßt sie es selbst, die Beweismittel anzuführen deren sich das Gericht hätte bedienen sollen.

b) Auch die Angriffe der Revision gegen die Nichtannahme von niedrigen Beweggründen beim Angeklagten greifen nicht durch. Niedrige Beweggründe sind persönliche Merkmale i.5. des § 28 Abs. 1 StGB (§ 50 Abs. 2 StGB a.F.; vgl.

Ag

-5.

BGHSt 22, 375). Ihr Vorliegen in der Person des Angeklagten hat die Strafkammer in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe keine Gründe für ihre Feststellung dargelegt, daß der Angeklagte nicht mit den Erschießungen einverstanden gewesen sei und nur deshalb den Befehl weitergegeben habe, weil er selbst keine Möglichkeit gesehen habe, sich den Befehlen von oben zu entziehen. Das Schwurgericht hat dies jedoch nicht festgestellt, sondern nur angenommen, weil es sich vom Gegenteil nicht überzeugen konnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus der bloßen Mitgliedschaft des Angeklagten in der NSDAP und in der SS zwar auf die Kenntnis der ideologischen Hintergründe der Judenverfolgungen, aber nicht auf die Billigung der Tötung (im vorliegenden Falle) geschlossen hat. Diese Folgerung ist denkgesetzlich möglich und widerspricht nicht der allgemeinen Erfahrung. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, auf welchem Wege das Landgericht die damalige Gesinnung des Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, hätte näher feststellen sollen.

-6 - Die bloße Annahme von Beihilfe ist im Urteil zwar nicht näher begründet, aber mit den Feststellungen ver-

einbar. Die Revision begründet ihre gegenteilige Ansicht selbst nicht näher.

Die Revision ist daher zu verwerfen. Mayr Spiegel Mayer

zipfel Knoblich