Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 01.09.1977 – 2 StR 285/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF |

2 StR 285/77 BESCHLUSS 1.9.77

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Horst Willy Harry H ii» aus We, geboren am zip 1931 in Ten SCHEREEEBEN ,

2. den Kaufmann Karl S muB aus Ve, dort geboren am EEE 1935,

3. den Kaufmann Detlef H a > aus Wie, dort geboren am Ems 1946,

wegen Betrugs

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und. der Beschwerdeführer am 1. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Home gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Dezember 1976 wird die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt. |

Seine weitergehende Revision sowie die Re-

visionen der Angeklagten Fb und SEE werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines ' Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

EEE

Die vom Angeklagten SM erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Ferner hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten sowie des Angeklagten Hei ergeben. Im wesentlichen gilt das auch für den Angeklagten HoB. Die gegen ihn festgesetzte Gesamtstrafe von einem Jahr, neun Monaten und einer Woche ist lediglich

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geringfügig zu ändern. Nach § 39 StGB durfte das Landgericht die Gesamtstrafe nur nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Den somit gegebenen Mangel hat das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst behoben.

Schumacher Müller RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Schumacher

Meyer Buddenberg