Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 24.08.1977 – 2 StR 368/77

2. Strafsenat

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D4J 26

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 368/77 BESCHLUSS 24 :#.97

in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Dieter H sEENEEENERENNED

aus Bw, geboren am EEE 1946 in SB, zur Zeit in Haft,

2. den Angestellten Peter Alfred R EEE» aus Br E, dort geboren am EEEEEB 1940,

wegen Betrugs u.a.

2 - 2b

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1977 gemäß § 349 Abs.2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Hoi und RB wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. März 1977 dahin geändert, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch soweit sie gegen den Angeklagten HB ausgesprochen worden

ist, wegfällt. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr Jeweils um die Hälfte ermäßigt.

Gründe§

Durch das angefochtene Urteil, das nur mehr die Fahrerlaubnis und Sperrfrist für deren Neuerteilung betrifft, hat das Landgericht den drei Angeklagten die Fahrerlaubnis mit verschiedenen Sperrfristen entzogen, Eine Fahrerlaubnis konnte und durfte jedoch, wie das Landgericht selbst am Schluß der Urteilsgründe ausführt, nicht entzogen werden, da alle drei Angeklagten eine Fahrerlaubnis nicht besitzen. Deshalb hat der Senat den Urteilsspruch unter Erstreckung auf den Mitangeklagten Lee (5 357 StPO) gemäß § 354 Abs. 1 StPO geändert. Dagegen ist die Anordnung der

Sperrfrist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Buddenberg