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BGH Beschluss vom 10.08.1977 – 2 StR 345/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 345/77 BESCHLUSS M.P:77

in der Strafsache

gegen

den Maurermeister Harald Günther P ib aus CESEREEEEEREEED- Bi, zeboren am EEE 1947 in WC Kreis Seuimmese (DDR), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

"wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Januar 1977 dahin geändert,

daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig ist und in der Liste der angewendeten Vorschriften § 239 b durch § 239 a StGB ersetzt wird.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer .räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet und führt auf die Sachrüge hin nur zu einer Änderung des Schuldspruchs. Da die Nötigung der vom Angeklagten mit dem Revolver bedrohten Bankkundin ausschließlich der Erpressung diente, kam nach BGHSt 25, 386, 388 insoweit allein eine Verurteilung nach § 239 a StGB in Betracht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die am 11. Juli 1977 zu Protokoll

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des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärte ergänzende Revisionsbegründung des Angeklagten ist verspätet und konnte deshalb, soweit sie Verfahrensrügen enthält, schon aus diesem Grunde keine Beachtung finden (§§ 345 f StPO).

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Buddenberg