Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 20.07.1977 – 2 StR 261/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2 DIL

fe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 261/77 URTEIL 20.7.77

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Rolf Erich L ip aus Hamm,

geboren am Ep 1950 in SB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

‚2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ms in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

‘ für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 17. März 1977

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Ad

Gründe§

Der Angeklagte schoß am frühen Morgen des 17. Dezember 1976 hinterrücks zweimal in Tötungsabsicht mit einem Kleinkalibergewehr auf seine arglos im Bett liegende Ehefrau und verletzte sie erheblich. Da er sich anschlie-Bend sogleich um ihre ärztliche Versorgung bemühte, hat das Schwurgericht Rücktritt mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Mordes angenommen und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß das Schwurgericht ihm Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB versagt hat. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Das Schwurgericht ist bei der Strafzumessung davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB handelte und hat deshalb den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Es hat die Herabsetzung der Fähigkeit des Angeklagten, seinen Einsichten gemäß zu handeln, neben der Beeinflussung durch vorher genossenen Alkohol auf die gedrückte Stimmungslage des überdurchschnittlich intelligenten, aber leicht kränkbaren und sehr empfindlichen Mannes zurückgeführt. Das Scheitern seiner Ehe und das Verhalten seiner schon Ende November 1976 einem anderen Manne zugewandten Frau, die inzwischen nach Erörterung der Scheidung bei einem Rechtsanwalt auch aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, hatten ihn stark erschüttert.

In dieser psychischen Notlage zusätzlich besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu finden, hat das Schwurgericht zutreffend abgelehnt. Wenn es dabei betont, daß die Tat in Anbetracht der schon seit einigen Wochen eingetretenen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus einer "einmaligen", erst mit dem Zusammentreffen am Tattage herbeigeführten Konfliktslage entstanden sei, so läßt sich darin nur eine Wertung finden, wie sie hier im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen und seiner Vorgeschichte durchaus angebracht war. Beachtlich war insoweit vor allem der Umstand, daß der aus diesem Grunde nicht strafrechtlich verfolgte Angeklagte schon am Morgen des 2. Dezember 1976 einen lebensbedrohenden Angriff auf seine Frau unternommen hatte, indem er der Schlafenden die Hände um den Hals legte und sie in Tötungsabsicht mit aller Kraft würgte. Gerade dieser frühere Vorgang, mit dem der Angeklagte letztlich selbst jeden Anspruch auf weitere Zuneigung seiner Frau und die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verwirkt hatte, gab seiner neuen Tat ein Gewicht, das bei Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB hohe Anforderungen rechtfertigte und sogar im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB, also des Ausschlusses der Strafaussetzung mit Rücksicht auf die Verteidigung der Rechtsordnung, zu beachten gewesen wäre. Die im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe für den Angeklagten eingetretene psychische Belastung war ein Unmstand, der bei der Strafzumessung zu beachten war und vom Landgericht beachtet worden ist. Weiterreichende Bedeutung

N2

im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ist ihr vom Schwurgericht mit Recht nicht beigemessen worden.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer