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BGH Beschluss vom 05.07.1977 – 5 StR 144/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _144/77

BUNDESGERICHTSHONF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. 2 L} 3. L, 5.

wegen gemeinschaftlichen Mordes

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5.Juli 1977 eins"-immig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Anseklagten AR

das et, 54 den Tandenrichts. Berlin von 22.Juni 1975, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs.tı StPO mit den Peststellungen aufgchoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Rosten der

Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Folgende Verfahrensrüge der Angeklagten greift durchs

Die Verteidiger der Beschwerdeführer hatten beantragt, aus den dem Gericht vorliegenden Strafakten genau bezeichnete Protokolle über richterliche und vor dem Richter bestätigte polizeiliche Vernehmungen des Anscklagten DEEEB zu verlesen. Diesem Antrag wurde nur teilweise stattgegeben. Die Verlesung der übrigen Vernehmungsniederschriften hat die Strafkammer zurückgewiesen, "weil die Voraussetzungen des ‚§ 254 StPO insoweit nicht vorliegen, da sie kein Geständnis bzw. keine Geständnisse in bezus auf den vorliegenden Schuldvortwurf enthalten und die Verlesung deshalb unzulässig ist" (Protokollband I 8.42).

Dieses Verfahren verstößt gegen § 245 StPO. Die beantragte Verlesung war nicht unzulässig.

Nach § 254 Abs.1 StPO können "Erklärungen des Angeklagten", die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, "zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis" verlesen werden. Ein Geständnis hat hier nicht die enge

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Bedeutung eines Schuldanerkonntnisses. Es hedeutet jedes zugestehen von Tatsachen, dio für die Schuldfrage von Redeutung sein können, gleichsültig, ob sie den Angeklagten belasten oder entlasvwon. Verlesbar sind deshalb alle Erklärungen des Angeklagven, die in Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf stehen, Dazu gehören hier auch die in den Revisionshegründungen aufgeführten Angaben des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, die Vorgeschichte der Tat, Kontakte zu Mitangeklagten und Mittelspersonen, Vorhaltensweisen der Gruppenmitglieder und Kontaktpersonen. Diese Aussagen konnten bei verständiger Würdipunsg der Wahrheitsfindung dienen (RGSt 45,196/197; 54,126; PGHSt 17,28,30). Es liegt deshalb auf der Hand, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (NR6St 65,307,308;

BGM Urteil vom 26.Mai 1955 - 3 StR 512/5% =).

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Herrmann Fleischmann

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Schuster Fuhrmann