Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 30.06.1977 – 4 StR 591/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 591/77 URTEIL MA:
in der Strafsache
gegen
den Stapelfahrer Karl-Heinz V Em sus PA, geboren am EB 1954 in SEE /Tnüringen, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a,
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12, Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Albrecht Mayer Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt EM als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (up, 7eEEEEEEE, als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Juni 1977
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte wurde - so ist der Urteilsspruch der Jugendkammer zusammenzufassen - wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Entführung gegen den Willen der Entführten, in zwei Fällen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Vergewaltigur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Für die Zeit nach Verbüßung der Strafe würde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und für eine Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die vom Angeklagten behauptete Verhandlungsunfähigkeit lag bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht vor. Die Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwer körperliche oder seelische Beeinträchtigungen ausgeschlossen ( BGH bei Dallinger MDR 1958, 141; BGH NJW 1970, 1981). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte infolge derartiger Mängel dauernd oder vorübergehend dem Gang der Verhandlung nicht folgen oder sich nicht hinreichend verteidigen konnte, sind auch nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer nicht gegeben.
2. Die übrigen Ausführungen der Revision verkennen, daß der Schuldspruch nach dem ersten Revisionsverfahren bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aber auch die Nach-
prüfung des Ausspruches über die Rechtsfolgen weist keine durchgreifenden Rechtsmängel auf:
a) Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß der Angeklagte die Einsicht in das Unrecht seines Handelns tatsächlich hatte, Es kam daher nur die zweite Alternative des § 21 StGB in Betracht, Insoweit lassen die Ausführungen des Landgerichts, das sich hier vorwiegend auf die Ergebnisse der Stationären Untersuchung des Sachverständigen Dr. 1 stützt, keine Rechtsfehler erkennen, Letzteres gilt auch für die Versagung einer erheblichen Strafmilderung nach § 49 Abs, 1 StGB. Die Gründe, die der Tatrichter dazu anführt, halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand,
b) Die Ansicht des Angeklagten, nach dem Wegfall der Verurteilung auch wegen Entführung im Fall Sauerland und wegen Hausfriedensbruchs im Fall Scheerer habe die Kammer nicht wieder auf die gleichen Strafen erkennen dürfen, trifft nicht zu. Die neue Jugendkamnmer war lediglich gehindert, auf höhere Einzelstrafen zu erkennen. Das Verbot der Schlechterstellung ist auch nicht dadurch verletzt, daß das neue Urteil dieselbe Gesamtstrafe ausspricht, die das erste Urteil verhängt hatte (BCH NJW 1963, 1260). Auch die Maßnahme einer Entziehung der Fahrerlaubnis enthält keinen Rechtsfehler,
3. Der Senat geht davon aus, daß das Landgericht nunmehr - der Angeklagte befindet sich seit 20. März 1975 in Untersuchungshaft - gemäß § 67 Abs, 3 StGB überprüfen
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wird, ob vor einer weiteren Vollstreckung der Strafe nicht
der Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB im Interesse einer zweckmäßigen Behandlung des Verurteilten liegt,
Salger Spiegel Hürxthal RiBGH Albrecht Mayer ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert,
Salger Knoblich