Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 21.06.1977 – 4 StR 279/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_ 279/77 BESCHLUSS VRR

in der Strafsache

gegen

den Packer Werner Pr ÜCEEEEEEEE aus HE, geboren am EEE 1935 in FÜRE/ OS, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen versuchten Mordes

FL

AR

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 1977 gemäß § 346 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 8. März 1977, mit dem es die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 16. Dezember 1976 als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

1. Bei seinem Beschluß vom 8. März 1977 hat das Landgericht übersehen, daß der Verteidiger schon in dem Schriftsatz vom 20. Dezember 1976, mit dem er die Revision einge-

HR

legt hat, wirksam Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Der Beschluß vom 8. März 1977 muß daher aufgehoben werden.

Da somit der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat, bedarf es keiner Wiedereinsetzung in denvorigen Stand.

2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in drei Fällen ist rechtlich einwandfrei begründet.

‚Das Landgericht hat die für vollendeten Mord angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe ohne Rechtsirrtum doppelt - nach Versuchsgrundsätzen und wegen der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit - gemildert. Innerhalb des hiernach gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 (i.Verb.m. § 38), Nrn. 2 und 3 StGB geltenden, sechs Monate bis 11 Jahre drei Monate betragenden Strafrahnmens hat es die Einzelstrafen für die drei Mordversuche ebenfalls rechtlich einwandfrei auf je vier Jahre festgesetzt.

Die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hätte ihre Höhe, ihr Verhältnis zu den Einzelstrafen, begründen müssen (vgl. BGHSt 24, 268; Dreher StGB 37. Aufl. § 54 Rz. 6; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 54 Rz. 14 - 18 - je m.w.Hinw. -). Ohne nähere Begründung kann insbesondere nicht einleuchten, daß die gewählte Dauer (9 Jahre) für die Taten, die auf dieselben Ursachen und denselben Entschluß des Angeklagten zurückgehen, von ihm bei derselben Gelegenheit ausgeführt worden sind und bei denen er zugleich sich selbst das Leben nehmen wollte, wesentlich näher bei dem zulässigen Höchstmaß

der Gesamtstrafe (11 Jahre 11 Monate) als bei ihrer untersten Grenze (vier Jahre ein Monat) liegt.

Börtzler Spiegel Zipfel

Mayr Mayer