Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 02.06.1977 – 4 StR 241/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Erz
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 241/77 BESCHLUSS Ik. 7?
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Siegfried WEB aus ıgw-HE, zeboren an EB 1954 in Ho@h/Kreis Lig,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten Mordes
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Schwurgerichtskammer beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen,
Gründe§
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sich auf den Standpunkt gestellt hat, der Angeklagte habe nicht freiwillig die Vollendung der Tat - d.h. den Eintritt des Todes des Ve - verhindert, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
Nach § 24 Abs. 1 StGB n.F. hängt die Straffreiheit eines beendigten Versuchs, von dem der Täter zurückgetreten ist, nicht mehr davon ab, ob die Handlung "entdeckt" war. Es kommt vielmehr, ebenso wie beim unbeendigten Versuch, allein darauf an, ob der Täter die Vollendung freiwillig verhindert hat. Als einer der für die Frage der Freiwilligkeit maßgebenden Umstände kann allerdings von Bedeutung sein, ob der Täter das Bewußtsein hatte, die Handlung sei bereits entdeckt (vgl. Dreher 37. Aufl. Rz. 8 ff; Lackner 11. Aufl. Anm. 4 c; Schönke/Schröder 18. Aufl. Rz. 67 - je zu § 24 StGB und je m.w.Hinw.).
Im angefochtenen Urteil (UA S. 11) wird von einer ohne Zutun" des Zurücktretenden nicht vollendeten Tat gesprochen. Daß der Tod des Ve nicht eingetreten ist, ist aber ganz entscheidend auf das "Zutun" des Angeklagten zurückzuführen, nämlich darauf, daß er durch Wi die alsbaldige Verbringung des Verletzten ins Krankenhaus und die ärztliche Versorgung veranlaßt hat.
Im Urteil heißt es weiter (aa0), dem Angeklagten sei durch den Schlag des Wasilewski gegen seinen Unterarm und durch seine Äußerung "plötzlich zum Bewußtsein gekommen, daß die Tat entdeckt war". Dagegen bestehen rechtliche Bedenken. Ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen als Entdecker einer strafbaren Handlung der durch die Handlung Verletzte angesehen werden konnte, war unter der Geltung des friiher maßgebenden § 46 StGB zweifelhaft (vgl. LK 9. Aufl. § 46 Rz. 38; Dreher NJW 1971, 1046 - je mit Hinw.). Jedenfalls kam der durch die strafbare Handlung Verletzte, von dem nicht mehr zu erwarten war, daß er noch den Eintritt des Erfolges werde verhindern oder die Strafverfolgung werde veranlassen können, nicht als "Entdecker" der Handlung in Betracht (vgl. BGHSt 24, 48; LK aaO - Rz. 38 - am Ende; Dreher aa0 S. 1048). Im vorliegenden Fall war Wasilewski, wie der Angeklagte wußte, "am Verbluten"; von ihm war eine Aufklärung der Täterschaft des Angeklagten oder eine Strafanzeige nicht mehr zu erwarten.
Das Landgericht meint weiter (ebenfalls UA 5. 11), den Angeklagten sei nach der unerwarteten Äußerung des Me klar geworden, daß auch Dritte ihn als einzigen Zeltgenossen für den Täter halten mußten". Als der Angeklagte daraufhin durch Einschaltung des wi das Herbeiholen eines Krankenwagens veranlaßte, wußten aber Dritte von den
Vorgängen im Zelt noch nichts; durch sie war also die Tat noch keineswegs entdeckt.
Wenn Ve serettet wurde, worauf das Herbeirufen von Hilfe durch den Angeklagten ja abzielte, war von ihm die Aufklärung seiner schweren, lebensgefährlichen Verletzung durch den Angeklagten mindestens ebenso zu erwarten wie von Dritten. Das und die darauf sich gründende Befürchtung einer Strafverfolgung hat den Angeklagten von seiner Hilfsmaßnahme gerade nicht abgehalten,
Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht bedacht hat, daß der Angeklagte vor, bei und unmittelbar nach seiner Tathandlung in seinem "mittelgradigen Rauschzustand" kaum ruhige, vernünftige Überlegungen vorgenommen haben dürfte. Es wird vom Tatrichter erneut zu prüfen sein, ob nicht der Angeklagte im plötzlichen Bewußtwerden dessen, was er angerichtet hatte, trotz Befürchtung einer Strafanzeige Hilfe deswegen herbeigerufen hat, weil es ihm nunmehr darauf ankam, den mit ihm befreundeten Wasilewski, den er ganz sinnlos schwer verletzt hatte, doch noch zu retten. Bei der hiernach gebotenen Würdigung wird das Landgericht den Satz "in dubio pro reo'" anzuwenden haben.
Sollte der Angeklagte wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt werden können, so bleibt die Möglichkeit, ihn wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer angemessen. Strafe zu belegen.
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