Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 02.06.1977 – 1 StR 240/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Au out
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 240/77 URTEIL 2/4.77
in der Strafsache
gegen
den Schachtmeister Heinz Johannes Gr a] aus Er, geboren an WB. EB 1940 in DEE
’
wegen Entführung wider Willen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. November 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung der 15-jährigen Manuela O@ wider deren Willen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; eine Vergewaltigung hat es nicht für erwiesen angesehen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Mit der Ablehnung des Hilfsamtrages auf Heranziehung eines weiteren Sachverständigen verstieß das Landgericht nicht gegen seine Aufklärungspflicht; die hierfür im Urteil gegebene Begründung (UA S. 33) ist nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat die Mutter und die Ehefrau des
Angeklagten gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht beeidigt; das war rechtlich zulässig.
2. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.
a) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer geht insofern von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus, als er die Abfahrt des Postbeamten MB auf
spätestens 9 Uhr verlegt. Nach den Feststellungen (UA S. 23)
war jedoch MB "gegen 9 Uhr, evtl. auch einige Minuten
später bei dem Angeklagten". Weshalb dieser Zeitpunkt nicht
genauer festgelegt werden kann, hat das Landgericht im Urteil dargelegt (UA S. 23). Hiermach war es zeitlich nicht unmöglich, daß sich das von Manuela geschilderte Geschehen abgespielt hat. Im übrigen hat die Strafkammer entgegen dem Vortrag der Revision nicht festgestellt, daß Manuela sich zunächst geweigert habe, in das Auto des Angeklagten einzusteigen, und daß er sie in den Wagen gezogen habe (vgl. UA S. 9); der Tatrichter brauchte also eine solche Verzögerung nicht in die Zeitberechnung einzubeziehen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision enthält das Urteil keinen unlösbaren Widerspruch, soweit das Gespräch des Angeklagten mit der Zeugin Le in Betracht kommt (UA S. 8, 26). Daß der Angeklagte seine Äußerungen anfänglich abgestritten hat, ist ausdrücklich festgestellt.
c) Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Insoweit ist die tatrichterliche Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
en nn. = N.
vü
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten auf Grund rechtsfehlerfreier Erwägungen davon ausgegangen, daß er Manuela nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Geschlechtsverkehr genötigt habe (UA S. 30 ff). Die Revision meint, das Landgericht habe es versäumt, in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte dem Mädchen gegenüber zweimal gewalttätig vorgegangen sei (Zuhalten der Tür, wobei sie sich Prellungen zuzog, und Herausziehen aus dem Badezimmer, UA S. 9, 10). Indessen spricht nichts dafür, daß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung diese im Urteil ausdrücklich erwähnten Vorgänge übersehen hat. Sie konnten objektiv Gewalthandlungen darstellen; die Strafkammer hat aber ersichtlich nicht feststellen können, daß der Angeklagte diese Gewalthandlungen zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs eingesetzt hat und hierzu einsetzen wollte. Nach den Feststellungen durfte das Landgericht daher davon ausgehen, daß eine tatbestandsmäßige Nötigungshandlung im Sinne des § 177 StGB nicht gegeben war.
Die Annahme fahrlässiger (nicht vorsätzlicher) Körperverletzung ist nach den Feststellungen rechtlich unbedenklich.
Pfeiffer Loesdau RiBGH Pikart ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Pfeiffer
Herdegen Kuhn