Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 12.05.1977 – 5 StR 520/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 520/77 17177
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Benno BB aus ıeeiiiD, geboren am EB 1321 in LED (Polen),
wegen fortgesetzter Hehlerei
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.November 1°77, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte 9 und Ir.1. @&B au: in
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Braunschweig
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
41, Die zugelassene Anklage bezeichnet Art, Umfang, Begehungsweise und Zeitpunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten genau. Das bestreitet auch die Revision nicht. Sie stößt sich lediglich daran, daß die anklage das Absichtsmerkmai "um sich oder einen Dritten zu bereichern" aus der neuen Fassung des § 259 StGB zitiert habe, obgleich nur § 259 StGB der a.F. anwendbar gewesen sei. Hieraus ein Verfahrenshindernis herzuleiten, ist nahezu abwegig. Der Anklagesatz in Verbindung mit dem ausführlichen wesentlichen Ermittlungsergebnis enthält den eindeutigen Vorwurf, der Angeklagte habe die Pelze seines Vorteils wegen zum Pfande genommen. Überdies ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach 8 265 Abs.i StPO darauf hingewiesen worden, daß er nach § 259 StGB a.F. bestraft werden könne; der Wortlaut dieser
Bestimmung wurde ihm vorgelesen.
2, Die Revision meint, die Sache habe eindeutig vor das Amtsgericht gehört (§ 24 GVG). Indem die Strafkammer die Anklage zugelassen und den Verweisungsamtrag des Verteidigers an das Schöffengericht zurückgewiesen habe, sei der Angeklagte willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG).
Davon kann keine Rede sein. Die Anklage hatte schwerwiegende Verfehlungen zum Gegenstand, die der Angeklagte in Austibung seines Pfanäleihgewerbes begangen haben sollte. Das Ermittlungsergebnis und mit ihm die Rechtslage waren schwer überschaubar geworden, nachdem sich der Rechtsbeistand und spätere Zeuge KB in das Verfahren Neinschaltete" und auf "Ermittlungen und Anklageerhebung drängte" (5.5,6 der zugelassenen, 32-seitigen Anklage v. 18.10.76 - Bada.II B1.171,172 d.Sachakten-). Überdies ging die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung von einem besonders
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hohen Schaden und damit von einem größeren Gewicht
der Taten aus (Schreiben der Staatsanwaltschaft an
den Vorsitzenden der Strafkammer vom 16.12.1976
_Bd.II B1.203R d.Sachakten-). Unter diesen Umständen beruhte die Anklage beim Landgericht (8 24 Abs.1 Nr.3 GVG) jedenfalls nicht auf Willkür.
3. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchdringt.
Das Landgericht hatte über drei Handlungen zu befinden, die als Teilakte einer fortgesetzten Hehlerei angeklagt waren. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung waren die Vorwürfe, am 12. und 16.0ktober 1972 habe der Angeklagte Felle zum Pfande genommen, die der Verpfänder durch Betrug erlangt habe; am 7.Dezember 1972 habe er sich dieselben Felle, die inzwischen sequestriert worden seien, von den geschädigten Vorbehaltseigentümern verpfänden lassen.
Das Landgericht schildert zunächst den festgestellten Sachverhalt zu sämtlichen Anschuldigungen. Es gibt anschließend die Einlassung des Angeklagten hierzu im Zusammenhang wieder. Mit ihr setzt es sich, ebenfalls in geschlossener Darstellung, in der Beweiswürdigung eingehend auseinander.
Von da an befaßt sich das Urteil mit der Tat vom 7.Dezember 1972 überhaupt nicht mehr. In der rechtlichen Würdigung werden nur die beiden ersten Verpfändungen unter ausdrücklicher Hervorhebung des jeweiligen Tatzeitpunktes ausführlich erörtert. Zur Verpfändung der sequestrierten Felle am 7.Dezember 1972 durch die Vorbehaltseigentümer schweigt das Urteil. Das Verfahren ist insoweit nicht
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eingestellt worden. Es bleibt daher offen, ob das Landgericht einen Freispruch oder eine Verurteilung unterlassen hat, und welche Erwägungen dafür maßgeblich waren. Möglich ist auch, daß der Vorderrichter die weitaus spätere Tat vom 7.Dezember 1972, die offensichtlich einem neuen Entschluß entsprang, irrtümlich als Teil einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Dann aber läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts darüber entnehmen, ob die Strafkammer den Angeklagten insoweit für überführt angesehen hat oder nicht, und aus welchen Gründen das eine oder das andere der Fall war. Zusätzlich verwirrt die Bemerkung, der Angeklagte habe den Eigentümern beträchtlichen Schaden zugefügt. Das Landgericht sagt nicht, wodurch. Es errechnet den Schaden nicht, beziffert ihn lediglich auf 10.C00,--Di". Das tut es aber gerade im Zusammenhang mit der Verpfändung vom 7.Dezember 1972
(UA S. 9), über die sich im Urteil keine Entscheidung findet.
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Diese Unklarheiten ergreifen das Urteil insgesamt. In ihm sind Sachverhaltsdarstellung und eine Beweiswürdigung, die sich zu allen drei Vorfällen weitgehend auf die Aussagen derselben Zeugen stützt, in untrennbarer Weise zusammengefaßt. Damit konnte der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte