Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 06.05.1977 – 2 StR 83/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sF 0F
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 83/77 BESCHLUSS vi.
in der Strafsache
gegen
den Finanzbeanten Wolfgang Erhard B EEE aus AU, zeboren ar ME 1951 ir HERE Suu,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
HE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
1. das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. September 1976 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit ihnen sowie der Steuerhehlerei - sämtliche in Tateinheit begangen - schuldig ist,
2. die Liste der angewandten Strafvorschriften wie folgt gefaßt: § 11 Abs. 1 Nm. 1, 6 a, Abs, 4 Nr. 5 BetMG, § 398 Abs. 1 AO aF, §§ 52, 69, 69 a, 74 StGB. Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Erwerbes und Besitzes sowie der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt, ferner den bei der Tatausführung benutzten Personenkraftwagen des Angeklagten eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Er hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann nicht aufrechterhalten werden, da den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß er Betäubungsmittel eingeführt hat. Ferner ist er an Stelle von unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln wegen unerlaubten Handeltreibens mit solchen zu verurteilen. Gegenüber dieser Begehungsform und der des Erwerbs (zum Eigenverbrauch) tritt der Besitz zurück; denn § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG enthält lediglich einen Auffangtatbestand, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines illegalen Erwerbs ergeben können (BCHSt 25, 385).
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer