Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 03.05.1977 – 5 StR 173/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_173/77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Baggerführer Rainer KEEP , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 194: in op,
- Sachbezeichnung: CB u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3.Mai 1977 beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten KB» von 6.Januar 1977, ihm wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17.Dezember 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17.Dezember 1975 wird nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Antragsteller hat es versäumt, die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen (§ 341 Abs.1 StPO). Er war, wie das Sitzungsprotokoll (Bd.II B1.158 d.A.) ergibt, über die Möglichkeit der Anfechtung (§ 35a StPO) belehrt worden. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergibt, daß die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft gewesen ist. Auch sonst
IR
ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, rechtzeitig die Revision einzulegen. Ihm war ein Pflichtverteidiger beigeordnet; auch hätte der Antragsteller die Revision
selbst einlegen können.
Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte