Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 26.04.1977 – 5 StR 203/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 203/77 (alt: 5 sta 624/75
264.77 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Mx H in zus He geboren am as 1923 in SD (Mecklenburg),
zur Zeit in Strafhaft,
wegen Untreue u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26.April 1977 einstimmig beschlossen:
41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.November 1976 nach § 349 Abs.4ı StPO dahin abgeändert, daß die durch Urteil des Amtsgerichts in Hamburg-Harburg wom 7.September 1973 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.Juli 1974 verhängte Geldstrafe von 4.500 DM bestehenbleibt und daß es dem Angeklagten gestattet ist, diese Strafe in monatlichen Raten von 100 DM zu zahlen.
>. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3, Von den Kosten der Revision und den dabei entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse 1/5;
im übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat es mit Rücksicht auf § 358 Abs.2 StPO zu Recht abgelehnt, die Geldstrafen wegen Untreue in den Fällen TB und Th in die Gesamtfreiheitsstrafen einzubeziehen. Nachdem die am 4.November 1974 verhängten Einzelgeldstrafen weggefallen sind, gehen die in den Fällen TB und Tn@P verhängten Geldstrafen auch
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nicht in Gesamtgeldstrafen auf. Im Fall Th verbleibt
es demnach bei der Geldstrafe, wie sie in dem Urteil des Amtsgerichts in Hamburg-Harburg vom 7.September 1973 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.Juli 1974 nach dem damaligen Recht verhängt worden ist. Es muß daher auch bei der Anordnung bleiben, daß der Angeklagte die Geldstrafe von 4.500 DM in monatlichen Raten bezahlen darf. Mit Rücksicht auf § 358 Abs.2 StPO ist die Monatsrate allerdings nicht, wie seinerzeit bestimmt, auf 150 DM zu bemessen; vielmehr gilt der in dem Urteil
des Landgerichts in Hamburg vom 4.November 1974 bestimmte Monatssatz von 100 DM.
Darüber, ob der Angeklagte die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen wird (vgl. UA S.84), ist erst bei der Strafvollstreckung unter Berücksichtigung der §§ 459 d, 459 f StGB zu entscheiden. Ob das Landgericht die Ersatzfreiheitsstrafe, die in dem Urteil des Amtsgerichts in Hamburg-Harburg vom 7.September 1973 auf 150 Tage bemessen worden war, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen und damit um drei Monate verkürzen durfte, kann offenbleiben; da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, mußte diese für ihn günstige Entscheidung bestehenbleiben.
Der Senat entscheidet nach § 354 Abs.1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in der Sache selbst.
2, Im übrigen ist die Revision offensichtlich
is
unbegründet.
Sarstedt Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte