Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 19.04.1977 – 5 StR 154/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EL

5 StR 154/77 PLYLLERKE,

BUNDESGERICHTSHOF

_BESCHLUSS in der Strafsache

gegen .

Anton R BB aus HB: geboren am EEE 13:9 in BED (Susosiawien),

- Sachbezeichnung: SB u.a. -

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

beschlossen:

Der Bundesgerichtshof erklärt sich für unzu-

ständig, über die sofortige Beschwerde des Verurteilten RD gegen die Entscheidung über

die Versagung einer Haftentschädigung in dem

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.September 1976 zu entscheiden.

Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zur Entscheidung abgegeben.

Gründe§

Der Senat hat mit Beschluß vom 19.April 1977 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24 September 1976 als offensichtlich unbegründet verworfen, über die gleichzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung der Haftentschädigung Jedoch versehentlich nicht entschieden. Der Beschwerdeführer hat diese Beschwerde, über die der Revisionsübersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Hamburg bei Vorlage der Sache an den Generalbundesanwalt keinen Aufschluß gegeben hat, aufrechterhalten. Über sie hat nunmehr das Oberlandesgericht Hamburg als das nach § 121 Abs.1 Nr.2 avc zuständige Beschwerdegericht zu entscheiden.

Die nach § 8 Abs.3 StrEG in Verbindung mit §§ 464 Abs.3 Satz 3 StPo begründete Sonderzuständigkeit besteht nicht mehr. Nach diesen Vorschriften ist das Revisions-

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gericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, solange es mit der Revision befaßt ist. Diese Voraussetzung für die Sonderzuständigkeit entfällt mit

der Entscheidung über das Rechtsmittel und der Rücksendung der Vorgänge. Die Tatsache, daß bei Erlaß der Revisionsentscheidung auch schon über die Beschwerde hätte entschieden werden können, begründet keine Fortdauer der

in § 464 Abs.3 Satz 3 StPO vorgesehenen Entscheidungszuständigkeit (BGH 5 StR 225/73 vom 19.März 1974).

Das gilt auch für Entscheidungen nach § 8 Abs.3 StrEtc.

Dem Revisionsgericht ist nur aus Gründen der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens ausnahmsweise die Zuständig keit als Beschwerdegericht übertragen worden (BGH 1 StR 620/)

vom 19.August 1975).

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte