Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 14.04.1977 – 4 StR 31/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR_31/77 BESCHLUSS AUATT
in der Strafsache
gegen
den Agraringenieur Hans Ernst BEE aus ZEN, dort geboren am EEE 1950,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges u.a.
/t
‚T+
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist (Fälle 43 und 50 der Urteilsgründe),
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen,
3. soweit eine Geldbuße wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines wertgeminderten Lebensmittels verhängt worden ist (Fall 45 der Urteilsgründe).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
t
Gründe§
Die Revision hat nur teilweise Erfolg.
a) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Wie sich aus dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 23. September 1976 ergibt, ist das Urteil, mit dem Unterschriften der drei Richter versehen, am 12. November 1976 und damit rechtzeitig zur Geschäftsstelle gebracht worden (§ 275 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).
b) Die von der Revision angegriffene Verurteilung in den Fällen 1 bis 6 (Firma EEE) wird durch die Feststellungen getragen. Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Bestellung von Grundpfandrechten auf einem Grundstück des Vaters und einer Tante des Angeklagten keine unmittelbar zugängliche vollwertige Sicherung darstellte, die den durch Aushändigung der Ware ohne Aussicht auf Einlösung der Wechsel zum vereinbarten Termin entstandenen Vermögensschaden ausgleichen konnte. Das gilt auch, wenn in einem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren die geschädigte Firma befriedigt werden sollte.
c) Im übrigen gibt die Sachrüge nur zur Erörterung folgender Fälle Anlaß. Die Verurteilungen wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Urkundenfälschung werden von den bisherigen knappen Feststellungen nicht getragen. Danach hat es der Angeklagte unterlassen, in Spalte 19 des Vermögensverzeichnisses seine beiden Konten bei der Bayerischen Vereinsbank und bei der Deutschen Bank Zweibrücken anzugeben. Der Tatrichter hat jedoch nicht dar-
gelegt, ob die Versicherung in Spalte 19 die Verpflichtung zur Angabe aller Konten ohne Rücksicht auf Haben- oder Sollstand umfaßte oder ob nur Guthaben anzugeben waren, Nach den Urteilsgründen (UA S. 36) war auf dem Konto der Deutschen Bank keine Deckung vorhanden; der Stand des Kontos bei der Bayerischen Vereinsbank im Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung an Eides Statt ist nicht ersichtlich. Für den subjektiven Tatbestand, den das Landgericht nicht erörtert, kann der Wortlaut des Merkblatts von Bedeutung sein, das erfahrungsgemäß vor Abgabe des Vermögensverzeichnisses einem Schuldner ausgehändigt wird.
d) Im Falle der Urkundenfälschung ergibt sich aus dem Urteil lediglich, daß der Angeklagte in der Sitzung des Landgerichts Zweibrücken eine auf ihn lautende Vollmacht übergeben hat, die er selbst mit dem Namen seines Vaters unterzeichnet hatte, ohne dazu ausdrücklich bevollmächtigt zu sein, Die Strafkammer hat jedoch nicht erörtert, ob sich der Angeklagte nicht für bevollmächtigt gehalten hat, nachdem er seinen Vater in den üblichen geschäftlichen Dingen vertreten durfte (UA S. 39). Vor allem aber fehlen nähere Ausführungen darüber, ob der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat, Dies kann auch aus dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden, Es fehlen Angaben über den Gegenstand des Prozesses, die Absicht des Angeklagten und die Bedeutung der Vollmacht. Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlauts genügt nicht,
e) Die Aufhebung der beiden Verurteilungen führt zur Aufhebung der beiden Gesamtstrafen, Unberührt von der Aufhebung bleiben jedoch die übrigen Einzelstrafen,
Zs
f) Auch bei Annahme einer Ordnungswidrigkeit darf die Strafkammer nicht darauf verzichten, das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale in nachprüfbarer Weise darzulegen. Diese Voraussetzung erfüllen die Feststellungen im Falle 45 der Urteilsgründe nicht in ausreichendem Maße. Ein von der Verkehrsauffassung abweichender überhöhter Fettgehalt führt zwar zu einer nicht unerheblichen Minderung des Genußwertes und der Brauchbarkeit einer Schinkenwurst im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. p) LMBG; die Wurstware darf nur bei ausreichender Kenntlichmachung der Wertminderung in Verkehr gebracht werden. Es fehlen jedoch Ausführungen darüber, wie das Landgericht das tatsächliche und vor allem das verkehrsübliche Fett/ Eiweiß-Verhältnis festgestellt hat. Die bloße Anführung von Werten, auch wenn sie das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens gewesen sein Sollten, reicht nicht aus. Das Revisionsgericht muß insbesondere nachprüfen können, ob das Landgericht bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BayObLGSt 1959, 333 = LRE 2, 251, 256; OLG Koblenz LRE 9, 209, 212).
g) Auch im Falle 48 der Urteilsgründe begnügt sich die Strafkammer bei der Darstellung des Sachverhalts mit der bloßen Feststellung, daß der Inhalt der Wurstdosen genußuntauglich gewesen sei, Jedoch kann den Urteilsausführungen an anderer Stelle (S. 38) entnommen werden, daß es sich offensichtlich um bombierte Dosen gehandelt hat, deren Inhalt infolge Verwendung hygienisch nicht einwandfreien Ausgangsmaterials bereits im Zeitpunkt der Lieferung zum Verkehr nicht geeignet im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG
war. Daß das Landgericht in diesem Falle nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nicht zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, beschwert ihn nicht. Auch bei Annahme von Fahrlässigkeit ist die Verfolgung nicht verjährt. Unabhängig davon, ob rechtswirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden sind, verjährt die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des
§ 53 Abs. 1 LMBG in drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Da sich § 53 Abs. 1 LMBG nur auf fahrlässiges Handeln bezieht, während eine vorsätzliche Zuwiderhandlung eine Straftat ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG), trifft hier § 17 Abs. 2 OWiG nicht zu. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt daher 50 ooo DM.
h) Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafen wird der neue Tatrichter klarzustellen haben, ob die Fälle 31 und 32 der Urteilsgründe zeitlich vor dem 16. Dezember 197: liegen. Während im Fall 31 jede Zeitangabe im Urteil fehlt, ist im Falle 32 lediglich der Zeitpunkt der Bestellung mit November oder Dezember 1974 angegeben. Zu bemerken ist auch, daß der Angeklagte im Fall 30 freigesprochen worden ist und Fall 5o nur bei Bildung der zweiten Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist.
Bei erneuter Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässigen Inverkehrbringens wertgeminderter Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung im Sinne des § 17
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) LMBG bedarf es in der Urteilsformel nicht der Anführung weiterer Tatbestandsmerkmale.
Mayr RiBGH Dr, Spiegel ist Mayer ist auf Urlaubsreise und daher verhindert zu unterschreiben,
Mayr, 22,4.77 Zipfel Salger