Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 31.03.1977 – 4 StR 468/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

£r PUNDESGERICHTSHor

4 w Baer BESCHLUSS ‚Ad,

in der Strafsache

gegen

den Rundfunk. und Fernsehtechniker Heinz aus

H EEE Ra, geboren 2 1948 in O9 m sachsen, zur Zeit jn

Nieder. anderer Sache in Strafhart,

wegen Diebstani; u.a,

47

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4, Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 1977 wird verworfen,

Jedoch werden der Schuldspruch und der Strafausspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls, wegen Betruges und wegen Vortäuschung einer Straftat unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20. Mai 1976 erkannten Gesamtstrafe und Einbeziehung der in diesem Urteil festgesetzten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (§§ 145 d, 2,2, 243, 263, 267, 22, 23, 48, 49, 52, 53, 68 StGB).

Die in diesem Urteil ausgesprochene Anordnung, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf, bleibt aufrechterhalten.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Im Fall 6 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig gemacht. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.

Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

Die Änderung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch keinen Einfluß, Da der Unrechtsgehait der Tat im Fall 6 von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird und die Strafandrohung, weil auch hinsichtlich des Betruges die Rückfallvoraussetzungen zu bejahen sind, die gleiche ist, kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht in

diesem Fall bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Tat eine andere Einzelstrafe festgesetzt hätte,

Da der Angeklagte sonach mit der Revision im Ergebnis keinen Erfolg hat, treffen ihn die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Mayr Spiegel Mayer Zipfel Knoblich

nr.