Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 23.03.1977 – 2 StR 764/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 764/76 | URTEIL 113.77

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Erich Friedrich Paul Georg AU aus. HE / NEE, =<boren = GE 1927 in FT VB zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

2. S2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom

10. Mai 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der 48jährige Angeklagte ist wegen Eigentumsdelikten insgesamt 14 Mal, seit 1949 auch wegen Rückfalldiebstahls und seit 1952 wiederholt als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestraft. Er befand sich von 1969 bis 1970

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sowie von 1975 bis 1975 in Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat ihn jetzt wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Kammer - teils unter Vorhalt der Auskunft des Strafregisters, teils durch Verlesen früherer Urteile - die Vorstrafen des Angeklagten festgestellt und berücksichtigt hat, da die Voraussetzungen des Verwertungsverbots nach den §§ 49, 61 BZRG nicht vorliegen und die Vorstrafen "mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als sachlich richtig anerkannt worden sind" (UA S. 7).

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat gleichfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. § 248 a StGB ist vom Landgericht nicht übersehen, die Frage der Geringwertigkeit der Beute eingehend erörtert worden (UA S. 25).

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Im übrigen hat die Staatsanwaltschaft, wie sich aus der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 29, Dezember 1975 ergibt, "soweit als Diebesbeute eine Beringwertige Sache in Betracht kommt, wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten gehalten! (Bl. 147 d.A.).

Schumacher RiBGH Kirchhof kann nicht Müller unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend

ist. Schumacher

Meyer Buddenberg