Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 16.03.1977 – 2 StR 666/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 666/76 BESCHLUSS Ab177

in der Strafsache gegen

1. den Maler Uwe Kurt Herbert GC EM aus KAMEMEM, geboren am EEE 1957 in CHE, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

2. den Kraftfahrzeugmechanikerlehrling Frank Bernt Uwe

S EEE zus KEREEER, dort geboren ar GENE GE 1955,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

JR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. März 1977 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Kassel vom 9. Juni 1976 wer-

den als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird, soweit der Beschwerdeführer GAME betroffen ist,

1. auf den (bisher nicht verbeschiedenen) Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 1976 (Bd. XXII Bl. 145 d.A.) das Verfahren wegen der in der Anklageschrift vom 5. Januar 1976 zu 40 Js 1863/75 aufgeführten Einzelfälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,

2. im Schuldspruch das Wort "Rauschtat" durch die Worte "vorsätzlichen Vollrausches" ersetzt,

3. im Schuldspruch nach dem Wort "Diebstahls" der Zusatz "in einem besonders schweren Fall" gestrichen, weil nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei der Verhängung von Jugendstrafe die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gel-

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ten, § 243 StGB aber nur die Strafzumessung betrifft (vgl. BGHSt 23, 254, 256); der Strafausspruch wird hiervon nicht beeinflußt.

. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schumacher Kirchhof Müller

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