Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 10.03.1977 – 4 StR 671/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Mechaniker Hans Günter B BE aus DEREEEEED

geboren am EEE 1954: in AUEREEEEER:

wegen Diebstahls u.a,

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Zipfel als beisitzende Richter, Staatsanwalt MM in der Verhandlung, Bundesanwältin GEN bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Böck wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten DM und STE in Falle 15 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden sind, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe des Angeklagten BB und im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten St.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte Mi ist durch Urteil des Landgerichts Augsburg wegen Diebstahls und wegen Brandstiftung in mehreren Fällen, wegen Sachbeschädigung, wegen Störung von Fernmeldeanlagen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Revision beanstandet insbesondere die Verurteilung in den Fällen 4, 8 und 17 der Urteilsgründe.

a) Im Falle 4 bemängelt die Revision widersprüchliche Ausführungen im Urteil (S. 30) über die Einlassung des Mitangeklagten SB. Auf diese kommt es jedoch nicht an; denn die Jugendkammer bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Beschwerdeführers allein aus den glaubwürdigen Angaben des Mitangeklagten FEIERN gzeschöpft hat (UA S. 31).

b) Die Verurteilung im Falle 8 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden, Die Angeklagten wollten bei der Wegnahme das Öl nicht beseitigen, sondern mit ihm auf der Straße ein Feuer entfachen, um sich daran zu ergötzen, Auf diese Weise wollten sie eine spezifische Verwendungsmöglichkeit des Öls für sich ausnützen,

c) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Falle 17 der Urteilsgründe begegnet keinen recht-

lichen Bedenken, Im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in den Geschehensablauf war die gewaltsame Öffnung der Autotüre noch nicht abgeschlossen (UA S. 23). Der Erschwerungsgrund ist dem Revisionsführer daher voll zuzurechnen,

2. Dagegen wird die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Falle 15 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Danach schüttete der Angeklagte nach Absprache mit dem Mitangeklagten Stapf zwei Liter Altöl auf die Straße in der Erwartung, daß sich auf der Öölverschmutzten Fahrbahn, die an dieser Stelle eine langgezogene unübersichtliche Rechtskurve beschreibt und 10 % Gefälle aufweist, vielleicht ein Unfall ereignen könnte. Obwohl mehrere Fahrzeuge vorbeifuhren, passierte nichts. Die Urteilsgründe sagen nichts darüber, ob die Öllache auf der Fahrbahn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und eine konkrete Gefährdung der vorbeifahrenden Fahrzeuge zur Folge hatte, oder ob das ausgeschüttete Öl die Verkehrssicherheit überhaupt nicht beeinflusst hatte. Nur in erstem Falle ist der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet. Im zweiten Falle liegt nur eine versuchte Handlung vor (§ 315 Abs. 2 StGB). Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Verurteilung im Falle 15 führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Ein Einfluß der in diesem Falle ausgesprochenen Strafe auf die übrigen Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden, Im übrigen kann die Sachrüge keinen Erfolg haben,

3. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle 15 ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten Sg, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Hier führt die Aufhebung der Verurteilung zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs, da Si zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt worden ist,

Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal Zipfel