Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 28.02.1977 – 2 StR 555/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Us
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 555/77 BESCHLUSS AP 447?
in der Strafsache gegen
1. den Autolackierer Reiner 1 Op zus KM, geboren am EEE 1955 in Un /Kreis NEE, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Bauarbeiter Wilhelm W EB zus KEE, dort geboren am ME 1340, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Maurer Richard R EEE zus Köin, dort geboren am
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wegen versuchten Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Novenmber 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Februar 1977, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch, weil die Feststellungen nicht ausreichen, die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB durch das Landgericht zu tragen. Die Angeklagten haben die Tat im Zustand erheblicher Trunkenheit begangen. In den Urteilsgründen sind die Alkoholkonzentrationen mitgeteilt, die aufgrund der den Angeklagten nach ihrer Festnahme entnommenen Blutproben ermittelt wurden. Dagegen fehlen Angaben darüber, wie das Landgericht zu den auf den Tatzeitpunkt bezogenen Höchstwerten gekommen ist. Es wird nicht mitgeteilt, welche Zeitspanne zwischen Tat und Entnahme der Blutprobe lag, welcher Abbauwert zugrunde gelegt, sowie ob und in welchem Umfang der Nachtrunk
berücksichtigt wurde. Die Mitteilung über das Gutachten der Sachverständigen vermittelt nicht ausreichend die Tatsachen, von denen die Sachverständigen bei ihren Wertungen ausgegangen sind. Wenn gesagt wird, es habe kein Anhalt für eine Unzurechnungsfähigkeit bestanden, so ist das in dieser allgemeinen Form jedenfalls bei den Angeklagten. Langosch und Rifert schon im Hinblick auf die angegebenen Blutalkoholhöchstwerte von 3,4 und 3,0 %o unzutreffend. Soweit das Vorhandensein von Hemmungen daraus abgeleitet wird, daß die Angeklagten auf die Aufforderung eines hinzutretenden Dritten von ihrem Opfer abließen, ist dies bei dem Angeklagten Rifert unverständlich, weil dessen Mitwirkung durch Leuchten mit einem angezündeten Karton schon vorher beendet war und ausdrücklich festgestellt ist, daß er sich im übrigen an der Gewaltanwendung gegen das Opfer und seiner Durchsuchung nicht beteiligt hat.
Da die Revision mit der Sachrüge Erfolg hat, braucht auf die Aufklärungsrüge des Angeklagten Rifert nicht eingegangen zu werden. Sein Verteidiger wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit zu einem entsprechenden Beweisamtrag haben. Auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330 a StGB wird vorsorglich hingewiesen.
Schumacher willms Kirchhof Müller Buddenberg
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