Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 15.02.1977 – 1 StR 871/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES.
1_StR 871/76 URTEIL 15,9.
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Jose? H EEE aus DEE, geboren am UM. EB 1952 in Hoi, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
E
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, . Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. September 1976 im Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Die vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) durch Urteil vom 25. September 1975 verhängte Gesamt-
freiheitsstrafe von sieben Monaten und die in
ihr enthaltenen Einzelstrafen bleiben bestehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, Jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben.
Von Rechts wegen
ze
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. September 1975 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und unter Einbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen zur neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafzumessungserwägungen lassen, abgesehen von der Bildung der Gesamtstrafe, keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht erfüllt sind. Sie wären gegeben, wenn die jetzt zur Aburteilung stehende Tat vor dem Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. September 1975, rechtskräftig seit 3. Oktober 1975, begangen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte soll durch Bildung der neuen Gesamtstrafe so gestellt werden, als hätte das Gericht schon bei der früheren Verurteilung alle in Betracht kommenden Taten gemeinsam abgeurteilt. Die Tat, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist aber am 30. Dezember 1975 und damit nach dem Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) begangen. Deshalb muß es bei der früheren Gesamtfreiheitsstrafe und den in ihr enthaltenen Einzelstrafen verbleiben. Für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe ist kein Raum.
Die bisher für den Mord ausgeworfene Einsatzstrafe von 14 Jahren erscheint nunmehr im Strafausspruch. Diese Änderung kann der Senat in entsprechender Anwendung des
§ 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.
Da die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt war und vollen Erfolg gehabt hat, gehören die durch sie entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen zu den Kosten des Verfahrens, die der Angeklagte nach § 465 StPO zu tragen hat. Er ist Jedoch insoweit nach § 8 GKG von Gerichtskosten freizustellen, da diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Für die Überwälzung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Verteidigung gegen
/K
die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sein kön-
nen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGHSt 19, 226, 228, 229).
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Woesner