Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 01.02.1977 – 5 StR 47/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 47/77 A: 277
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
2 72
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1.Februar 1977 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A, CHE un: SGB wird Gas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.September 1976 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Der von allen drei Angeklagten mit im wesentlichen übereinstimmender Begründung beanspruchte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO ist gegeben.
Die Beschwerdeführer tragen vor, nach dem Geschäftsverteilungsplan sei zur Vertretung des im Urlaub befindlichen ordentlichen Mitgliedes der Großen Strafkammer 17, des Richters am Landgericht ÜGEEBB, nicht der Richter am Landgericht I] von der Großen Strafkammer 4, sondern die Richterin xD als dienstjüngeres Mitglied dieser Strafkammer berufen gewesen. Diese habe an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten jedoch nicht teilgenommen, obwohl sie weder erkrankt noch im Urlaub war und auch eine sonstige Verhinderung nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei.
Die Jugendkammer war in der Verhandlung gegen die Angeklagten nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil die Richterin Kg nicht rechtlich wirksam verhindert war.
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Frau KB weist in ihrer zu den Revisionsbegründungen abgegebenen dienstlichen Äußerung vom 14.Dezember 1976 (Bd.III B1.510 d.A.) darauf hin, sie habe wegen der Vorbereitung einer umfangreichen in der Großen Strafkammer 4 am 21., 23. und 24.September 1976 zur Verhandlung anstehenden Strafsache, in der sie Berichterstatterin war, nicht an der vorliegenden Sache mitwirken können. Dies allein begründete ihre Verhinderung jedoch nicht, weil diese nicht "offensichtlich! war (vgl. BGHSt 12,113,114). Erforderlich wäre vielmehr eine diesbezügliche Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts gewesen (BGH NJW 1973,1291; BGH NJW 1974,870). Daß eine solche nicht ergangen ist, ist erwiesen. Denn weder hat die Richterin Kugler sich auf eine solche berufen, noch hat dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zu den Revisionsbegründungen getan.
Auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer kommt es deshalb nicht mehr an."
Dem tritt der Senat bei.
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Horstkotte