Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 01.02.1977 – 2 StR 806/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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oye BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 806/76 BESCHLUSS b 4.77
in der Ordnungswidrigkeitensache
den Kraftfahrer Peter RES zus MO, geboren
com EEE 1946 in LEE,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG
Der 2, Strafsenat des ‚undengorichtehofa. hat am. 6. April 1977 beschlossen: .
Die Sache wird dem vorlegenden Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
In einem Bußgeldverfahren, mit dem das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main als Beschwerdegericht befaßt ist, hängt die Entscheidung darüber, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, von der Frage ab, ob die Bestimmung eines Termins zur Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen und die Anordnung der Ladung durch einen ersuchten Richter als eine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung anzusehen ist. Das Oberlandesgericht will diese Frage bejahen. Es sieht sich daran durch eine gegenteilige Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1976, 1760) gehindert und hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs angetragen. Seiner Entscheidung bedarf es jedoch nicht mehr, weil er inzwischen bereits in anderer Sache mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des 1. Strafsenats vom 1. Februar 1977 - 1 StR 741/76 - im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat. Es genügt deshalb, die Sache dem
vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben
(BGH, Beschluß vom 27. Mai 1955 - 1 StR 45/55 - IM Nr. 11 zu § 121 GVG).
Schumacher _ willms Müller
Baumgarten Meyer