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# BGH, Beschluss vom 01.02.1977 – 2 StR 806/76

2. Strafsenat

**Rn. 42**

oye BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 806/76 BESCHLUSS b 4.77

in der Ordnungswidrigkeitensache

den Kraftfahrer Peter RES zus MO, geboren

com EEE 1946 in LEE,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG

**Rn. 43**

Der 2, Strafsenat des ‚undengorichtehofa. hat am. 6. April 1977 beschlossen: .

Die Sache wird dem vorlegenden Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

## Gründe

In einem Bußgeldverfahren, mit dem das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main als Beschwerdegericht befaßt ist, hängt die Entscheidung darüber, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, von der Frage ab, ob die Bestimmung eines Termins zur Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen und die Anordnung der Ladung durch einen ersuchten Richter als eine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung anzusehen ist. Das Oberlandesgericht will diese Frage bejahen. Es sieht sich daran durch eine gegenteilige Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1976, 1760) gehindert und hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG auf Entscheidung des Bundesgerichtshofs angetragen. Seiner Entscheidung bedarf es jedoch nicht mehr, weil er inzwischen bereits in anderer Sache mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des 1. Strafsenats vom 1. Februar 1977 - 1 StR 741/76 - im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat. Es genügt deshalb, die Sache dem

vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben

(BGH, Beschluß vom 27. Mai 1955 - 1 StR 45/55 - IM Nr. 11 zu § 121 GVG).

Schumacher _ willms Müller

Baumgarten Meyer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.02.1977 – 2 StR 806/76

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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