Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 25.01.1977 – 1 StR 685/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 685/76 URTEIL In 17
in der Strafsache
gegen
den Elektroinstallateur Ernst Stefen FEB aus
Kep/Landkreis Tree, dort geboren an WE. EEE 1951, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
I mi
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom „ 12. Juli 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte dürfe sich nicht auf Notwehr oder Putativnotwehr berufen (UA S. 16), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Allerdings könnten die Ausführungen des Urteils dahin gedeutet werden, daß der Tatrichter von der Meinung ausgeht, die mögliche Tatfolge (die Tötung HeiEB) stehe außer Verhältnis zu dem geschützten Rechtsgut (dem Eigentum des Angeklagten an dem vermißten Geld). Dadurch wäre Notwehr grundsätzlich nicht ausgeschlossen (RGSt 55, 82, 85, 86; BGH GA 1968, 182, 183); nur ausnahmsweise macht ein unerträgliches Mißverhältnis zwischen dem angegriffenen und gefährdeten Rechtsgut die Verteidigungshandlung rechtswidrig (BGH NJW 1956, 920 Nr. 21; NJW 1962, 309 Nr. 13).
Indessen ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte sich aus anderem Grunde nicht auf Putativnotwehr berufen kann. Er durfte nicht mehr tun, als wenn er in einer wirklichen Notwehrlage gewesen wäre. Er kannte den vermeintlichen Dieb persönlich. Außerdem hätte es zur Verhinderung der Flucht His genügt, wenn er in die
Reifen geschossen hätte. Deshalb ist die abschließende rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, der Angeklagte hafte für die Tatbestandsverwirklichung, "weil auch die eingebildete Wegnahme der Geldbörse ihn, wie er wußte, nicht berechtigte, einen zur Tötung geeigneten gezielten Schuß auf den vermeintlichen Dieb abzugeben" (UA S. 16).
2. Die Strafkammer hat zwar nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB); nach den Feststellungen liegt ein strafbefreiender Rücktritt Jedoch nicht vor.
Wie die rechtliche Würdigung ergibt (UA S. 16), macht der Tatrichter dem Angeklagten strafrechtlich nur den ersten gezielten Schuß zum Vorwurf, der HE knapp verfehlte; insoweit stellt das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz fest (UA S. 10, 11). Die weiteren Schüsse werden in die strafrechtliche Würdigung nicht einbezogen. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, daß jene drei Schüsse nicht mehr vom bedingten Tötungsvorsatz getragen waren, nachdem sich die Erregung des Angeklagten gelegt hatte (UA S. 12). Von einem auf Tötung gerichteten (eventuellen) Gesamtvorsatz kann daher ebensowenig gesprochen werden, wie von einer entsprechenden natürlichen Handlungseinheit; es ist deshalb rechtlich vertretbar, daß der Tatrichter den Sachverhalt nicht in diesem Sinne gewürdigt hat.
Hiernach durfte die Strafkammer den ersten Schuß als beendeten fehlgeschlagenen Versuch ansehen, von dem ein Rücktritt nicht mehr möglich war.
3. Im übrigen deckt die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Pfeiffer Loesdau Pikart Herdegen Kuhn