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BGH Urteil vom 19.01.1977 – 2 StR 651/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 651/76 URTEIL 191-7

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Werner AU zus "ME dort geboren

em EEE 1946,

wegen Brandstiftung u.a.

of

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1977, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte NER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 18. Mai 1976

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, letztere auf den Ausspruch über die Gewährung bedingter Strafaussetzung beschränkt.

1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

a) Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag hilfsweise beantragt, ein psychoanalytisches Gutachten darüber einzuholen, daß der Angeklagte durch Anzünden eines Feuers keine sexuelle Befriedigung erfährt. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie angeführt, zwar sei sie auf Grund der Ausführungen der beiden vernommenen Sachverständigen allein noch nicht vom Gegenteil überzeugt. Die Sachverständigen hätten infolge des Bestreitens der Tat durch den Angeklagten lediglich feststellen können, daß bei dessen Persönlichkeitsstruktur wahrscheinlich, jedoch nicht mit Sicherheit sexuelle Motive eine Rolle gespielt haben. Entscheidend seien jedoch die in dieselbe Richtung gehenden Angaben des Angeklagten bei seinen früheren Geständnissen. Der Ablehnungsgrund des § 2h4 Abs. 4 Satz 2 StPO sei deshalb gegeben.

Vergeblich wendet sich die Revision hiergegen. Die Urteilsausführungen legen fehlerfrei dar, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen war. Das Urteil 1äßt auch erkennen, daß die Strafkammer durch die bisherigen Gutachten die erforderliche Sachkunde erworben

hat (BGH bei Dallinger MDR 1975, 2L). Schließlich verneint die Strafkammer zutreffend Umstände, die trotzdem gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten.

b) Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

a) Der Schuldspruch ist fehlerfrei. Auf folgendes ist hinzuweisen:

Bei der psychischen Konstitution des Angeklagten hält es der psychologische Sachverständige für möglich, daß der Angeklagte vor dem Brandermittler und dem Richter früher falsche Angaben zu seinen Ungunsten gemacht hat. Diese vom Sachverständigen geäußerte Ansicht konnte jedoch die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung unter Beachtung aller sonstigen Beweisanzeichen nicht ersetzen. Sie lieferte nur einen dabei zu beachtenden Gesichtspunkt. Es liegt deshalb kein Widerspruch darin, wenn die Strafkanmer sich der Beurteilung der psychischen Konstitution des Angeklagten durch den Sachverständigen anschließt, jedoch aufgrund der sonstigen Beweismittel, die ja nicht Gegenstand der gutachtlichen Äußerung sein konnten, zu der Überzeugung kommt, daß der Angeklagte damals die Wahrheit gesagt hat.

b) Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Gegen die Ablehnung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheben sich durchgreifende

Bedenken. Die Sachverständigen haben zwar die Möglichkeit einer Verbindung von Feuer und Sexualität bei dem Angeklagten bejaht, jedoch die Frage einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bei entsprechen-

den Gelegenheiten nicht behandelt. Nach Ansicht der Strafkammer befand sich der Angeklagte in einem Zustand, in dem ihm zwar ein Abstandnehmen nicht unmöglich war (§ 20 StGB also verneint), es aber doch einer erheblichen Unterdrückung des Triebverlangens bedurft hätte. Das würde in Richtung auf die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehen. Die Nichterörterung dieser Frage ist ein sachlichrechtlicher Fehler bei der Strafzumessung.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht nur aus den obigen Gründen zugunsten des Angeklagten, sondern auch zu dessen Ungunsten gerechtfertigt, weil besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht dargetan sind (vgl. BGHSt 25, 142, 144).

willms Müller Baumgarten Meyer Buddenberg