Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 18.01.1977 – 5 StR 595/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EP H77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Staatsanwalt Egbert GC iD aus WW, geboren am EW 195: in ve (Neckienpurg),
wegen Strafvereitelung im Amt
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Januar 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zus iD
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 3.Juni 1976 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird auch in den Fällen II 1, 3, 4, 6 und 7 der Entscheidungsgründe freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Auf die Verfahrensrügen kam es nicht an, weil der Angeklagte aus sachlichrechtlichem Grunde freizusprechen war.
1. Die Strafkammer stützt die Verurteilungen nach §§ 258, 258a StGB darauf, daß der Angeklagte unterlassen hat, "seinen Vorgesetzten rechtzeitig die einzelnen Vorgänge, deren Bearbeitung bei ihm über längere Zeiten in Verzug geraten waren, ausdrücklich" zu melden, "damit dann von Seiten seiner Vorgesetzten das Erforderliche getan werden konnte, um drohende Strafvereitelungen zu verhindern" (UA S.79). Der Beschwerdeführer habe zwar "in keinem Fall die Absicht gehabt, die Verhängung von Strafen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise zu vereiteln" (UA S.86). Jedoch sei "das Merkmal der Wissentlichkeit erfüllt" (UA S.86). Denn der Angeklagte habe gewußt, "daß die Täter bezw. Verurteilten ... für geraume Zeiten dem staatlichen Strafanspruch entzogen waren" (UA S.86). Wenngleich der Beschwerdeführer "über die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit hinaus von seinen Dienstgeschäften in Anspruch genommen war" (UA 5.78) und obwohl "seinen Vorgesetzten seine allgemeine Überlastungssituation auf Grund verschiedener Umstände bekannt war oder bekannt sein mußte", hätte er - wie ihm bewußt gewesen sei - "konkrete, auf die Einzelfälle bezogene Meldungen" machen müssen (UA S.79).
2. a) Ob die letzte Erwägung hier rechtlicher Prüfung standhält, kann dahinstehen.
Die Revision bekämpft diese Begründung mit bemerkenswerten Hinweisen auf Urteilsfeststellungen. Danach war die allgemeine Überlastung der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holsteins allen zuständigen Stellen bekannt ("in der letzten Zeit eine Unterbesetzung von mindestens 25%"), Die Eingabe sämtlicher Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 5.August 1971 war im Ergebnis erfolglos geblieben, anscheinend auch deshalb, weil "die Öffentlichkeit (Presse)" hiervon nicht unterrichtet werden durfte. Die persönlich angebrachten Überlastungsanzeigen des Angeklagten
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UL. - dem zwei Jahre lang zwei Dezernate aufgebürget/waren - stießen auf Unwillen, er wurde nicht einmal vollständig angehört. "Schließlich waren die ungewöhnliche Überlastung des Angeklagten und damit - notwendig - auch der Umstand, daß nichtgemeldete, "]angzeitige Bearbeitungsrückstände" in seinem Dezernat vorhanden sein mußten, den Vorgesetzten aus mehreren Disziplinarvorgängen bekannt.
Bei diesen und anderen Feststellungen des Urteils kann die Verantwortung für nicht offenbarte Rückstände unter Umständen nicht mehr beim Angeklagten gelegen haben.
Der Senat ist jedoch im vorliegenden Falle den rechtlichen Auswirkungen einer Verletzung von Amts- und Fürsorgepflichten durch Vorgesetzte und höhere Dienststellen nicht nachgegangen.
b) Der Beschwerdeführer war ohnehin freizusprechen, weil es nach den Urteilsfeststellungen am Vorsatz fehlt.
In seiner Entscheidung 5 StR 439/76 vom 9.November 1976 hat der erkennende Senat bei ähnlichem Sachverhalt hervorgehoben, daß nur dann durch Unterlassen vorsätzlich gegen §§ 258, 258a StGB verstoßen wird, wenn der Täter "von dienstlicher Anzeige (auch) in der Erkenntnis abgesehen" hatte, "ihm selbst werde es in angemessener Zeit unmöglich sein, die Rückstände zu erledigen, und daß er deshalb (oder aus anderem Grunde) von vornherein vorhatte, rückständige Verfahren nun nicht mehr zu fördern.
Das aber fällt auch im vorliegenden Falle dem Angeklagten nicht zur Last.
Die Strafkamnmer hat hier zwar - anders als bei ihrer früheren Entscheidung - den jeweiligen Tatzeitraum nicht näher festgestellt; anscheinend ist sie der Meinung, daß die Strafvereitelungen spätestens ein Jahr nach unzureichender oder unterbliebener Bearbeitung der Sachen begonnen haben (UA S.81); der Tatzeitraum ist also länger als im Vergleichsfalle.
Dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn das angefochtene Urteil stützt seine Schuldüberzeugung auch hier lediglich darauf, daß der Angeklagte die vorhandenen Rückstände nicht im einzelnen gemeldet hat, obwohl ihm deren Vorhandensein bekannt war und obgleich er wußte, "daß die Täter bezw.
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Verurteilten für geraume Zeiten dem staatlichen Strafanspruch entzogen waren",
Der Frage, ob der Angeklagte die Rückstände (ohne sie zu offenbaren) in angemessener Zeit hatte aufarbeiten wollen, spricht das Landgericht ersichtlich eine rechtliche Bedeutung ab.
Das ergeben bereits Urteilszusammenhang und Ausführungen auf Seite 88 UA: "Die Tatsache, daß der Angeklagte einerseits niemals von Anfang an die Vorstellung hatte, daß eine konkrete Sache sich schließlich über längere Zeiträume verzögern würde und daß er ferner stets die Hoffnung und Vorstellung hatte, die in Rückstand geratenen Sachen irgendwann zu bearbeiten, beseitigte nicht sein Wollen der teilweisen Straf- bezw. Vollstreckungsvereitelungen!. Soweit in diesem Zusammenhange davon gesprochen wird, der Beschwerdeführer "tat nichts bezw. veranlaßte nichts, um diesen Zustand [Rückstände zu ändern", er habe "somit zwangsläufig auch diesen Erfolg" gebilligt und gewollt, können damit nur die inneren Vorgänge gemeint sein, die mit dem Unterlassen der dienstlichen Meldung zusammenhängen. Das gilt auch für undeutliche Wendungen an anderer Stelle des Urteils. Sie erhalten ihren Sinn nicht nur durch die oben wiedergegebene Meinungsäußerung des Tatrichters, sondern auch durch dessen wiederholte Hinweise auf das stete Bestreben des Angeklagten, die Rückstände durch eigene Arbeit zu beseitigen.
Daß ihm dies in den abgeurteilten fünf Fällen Jahrelang nicht gelungen ist, spricht nicht gegen seinen Willen, auch diese Sachen in angemessener Zeit zu erledigen. Denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, "die Nichtbearbeitung einzelner Vorgänge über längere Zeiträume beruhte nicht auf einer bestimmten Auswahl oder Planung seitens des Angeklagten, sondern ergab sich mehr oder weniger zufällig" (UA S.10). Demnach wollte der Angeklagte auch die in Rede stehenden fünf Sachen stets weiterbearbeiten.
Diese Feststellung verliert nicht dadurch an Bedeutung, daß der Beschwerdeführer "einen Zeitpunkt der Bearbeitung oder Erledigung im Einzelfalle konkret" nicht abgesehen hat (UA S.9), daß die eigene Bearbeitungsmöglichkeit nicht "absehbar" gewesen ist (UA S.83). Solche Bemerkungen verstehen sich ohnehin nur im
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Zusammenhang mit der wiedergegebenen irrigen Rechtsansicht des Landgerichts. Hiervon abgesehen, besagen sie nicht, daß der Angeklagte eine (weitere) erhebliche Verzögerung der Bearbeitung dieser fünf Fälle jeweils auch vorher gebilligt hatte.
Schon die mitgeteilten Feststellungen ergeben das Gegenteil. Sie werden durch andere Feststellungen bestätigt. Danach war der Angeklagte - wie die Strafkammer ihm geglaubt hat - "entschlossen, die Rückstände unter Aufbietung aller Kräfte nach und nach selbst abzubauen und sich später einmal nach Erledigung der Rückstände zu offenbaren" (UA S.82). Bei der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens, dem das Landgericht insoweit gefolgt ist, wird hervorgehoben: "Es sei im übrigen zu berücksichtigen, daß der Angeklagte während der gesamten Jahre durchaus in der Lage gewesen sei, den wesentlichen Teil seiner umfangreichen Aufgaben sachgerecht zu erledigen sowie seine zunächst erheblich umfangreicheren Rückstände nach und nach aufzuarbeiten" (UA S.91). Dem entsprechen eingehende Feststellungen auf S.9 und 5.10 UA. Deutlich werden die tatsächlichen Grundlagen des Urteils und der Rechtsirrtum, dem die Strafkammer erlegen ist, auch im Falle der versuchten Strafvereitelung im Amte.
Es steht mithin fest, daß der Beschwerdeführer stets bestrebt gewesen war, die Rückstände ohne dienstliche Anzeige doch noch aus eigener Kraft zu erledigen, und daß er weitere erhebliche Verzögerungen der Sachbearbeitung jedenfalls nicht vorher gebilligt hatte. Zu Unrecht hat die Strafkammer dies als rechtlich bedeutungslos angesehen.
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Die Verurteilungen konnten deshalb nicht bestehenbleiben. Da die Feststellungen zur inneren Tatseite der §§ 258, 258a StGB erschöpfend sind, war der Angeklagte in vollem Umfange freizusprechen (§ 354 Abs.1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
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