Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 22.12.1976 – 2 StR 537/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Werner Nikolaus Sc ı EB zuietzt wonnhaft gewesen in VEEEEEEEEERB, dort geboren am GEMEIN 1946,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 22. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. April 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, teilweise begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 52 StGB).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte über einen Zeitraum von fünf Jahren mindestens zweimal monatlich, insgesamt also in mindestens 100 Fällen, unzüchtige Handlungen an seiner Stieftochter Rita vorgenommen, die bei Beginn dieser Beziehungen 11 Jahre alt war.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Nichtannahme des Vorliegens eines besonders schweren Falles durch die Kammer. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Tat des Angeklagten als besonders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB einzustufen sei, nur die lange Dauer des sexuellen Mißbrauchs negativ gewertet, dem Angeklagten jedoch zugute gehalten, daß er sich "aufgrund seiner großen Zuneigung zu dem Mädchen zeitweise in einem echten Gewissenskonflikt" befunden habe (UA S. 4). Im übrigen hat es sich mit der formelhaften Feststellung begnügt, daß "die Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände die Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen nicht" rechtfertige (UA S. 3). Das macht es

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zweifelhaft, ob die Kammer der Verpflichtung zur Abwägung aller wesentlichen Zumessungstatsachen bereits bei Erörterung der Frage, ob die Tat vom Durchschnittsfall abweicht, nachgekommen ist. Schon die ungewöhnliche Dauer und Intensität der Straftat (5 Jahre, 2 mal monatlich, mindestens 100 mal) hätte die Kammer zu einer eingehenderen Erörterung der Frage nach dem Vorliegen eines besonders schweren Falles veranlassen müssen. Dabei wären dann die Umstände, daß das geschädigte Mädchen zu Beginn der Verfehlungen erst 11 Jahre alt war und mit großer Wahrscheinlichkeit in seiner normalen sexuellen Entwicklung erheblich gestört wurde (UA S, 4), und auch die festgestellten Perversitäten des Angeklagten zusätzlich zu seinen Ungunsten ins Gewicht gefallen. Ob das von der Kammer positiv gewertete Geständnis des Angeklagten, seine bisherige Straffreiheit und der nach Meinung der Kammer aus "tiefer Zuneigung" herrührende "Gewissenskonflikt" die sich angesichts der erwähnten Erschwerungsumstände aufdrängende Qualifikation der Tat als besonders schwer zu beeinflussen vermögen, bedurfte näherer

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Prüfung. Wenn bei dem Angeklagten nur echte väterliche Zuneigung zu dem Kind bestand, hatte er eine um so höhere Hemmungsschwelle zu überwinden.

Willms Kirchhof RiBGH Baumgarten ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Willms Meyer Buddenberg