Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 09.11.1976 – 5 StR 612/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
zu
9 StR 612/76 RT
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Dieter D EB zu: zw,
dort geboren an ED 340,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.November 1976 nach 8 349 Abs.4 und 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Juni 1976
a) dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Vergewaltigung wegfällt;
b) im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Gründe§
Wie die Revision zutreffend darlegt, weisen die Feststellungen den Tatbestand der Vergewaltigung nicht aus. Der Angeklagte zeigte dem Mädchen zunächst pornographische Aufnahmen, meinte, Frauen wie die abgebildeten müßten ausgepeitscht werden; das werde er jetzt mit dem Opfer tun. Er band ihm die Hände zusammen und erhob einen Ledergürtel zum Schlag. Als das Mädchen weinte und flehte, band er es los. Anschließend verkehrte er mit ihm.
weder der Sachverhaltsdarstellung noch der rechtlichen würdigung 1&ßt sich entnehmen, daß der Angeklagte Gewalt angewendet oder die Nachwirkungen von Gewalt oder Drohungen ausgenutzt habe, um den Geschlechtsverkehr oder auch nur Gie Vornahme einer anderen sexuellen Handlung zu erzwingen. Das Fesseln und das Ausholen mit dem Gürtel stellten sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als eine sexuelle Perversität dar, die um ihrer selbst willen begangen wurde, und die nicht darauf abzielte, Widerstand des Opfers zu brechen. Hiermit hatte der Angeklagte auch offensichtlich nicht zu rechnen. Er war bei zahlreichen vorausgegangenen sexuellen Handlungen einschließlich des Geschlechtsverkehrs niemals auf Gegenwehr gestoßen, ist dementsprechend auch wegen keines Teilaktes nach § 178 StGB verurteilt worden. Unter diesen Umständen sind ergänzende Feststellungen
nicht zu erwarten.
Der Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Sarstedt Schmidt Herrmann
Schuster Horstkotte