Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 09.11.1976 – 5 StR 611/76

5. Strafsenat

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5 StR 611/75 ? A. TE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS-

.in der Strafsache gegen

wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

‚0

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.November 1976 gemäß §§ 349 Absatz 2 und bh, 354 Absatz 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Mahmud Me] wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.April 1976 im Schuldspruch dahin geändert, daß Mahmud KB des gemeinschaftlichen unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhehlerei schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers und die Revisionen der Angeklagten

Rafig KB und Sharif SW werden als

offensichtlich unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte Mahmud Kg ist nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. Dieses setzt eine eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit voraus (BGHSt 25,290,291; BGH Urteil vom 3.Februar 1976 - 1 StR 818/75 -). Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß Mahmud KB einen eigenen Gewinn aus dem Geschäft erwartete (UA S.27). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aber als unerlaubtes Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln (in Tateinheit /Steuerhehlerei) zu

würdigen. Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO

steht nicht entgegen, weil der - weitgehend geständige - Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

- 3.

- 3. ber Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird hiercurch nicht berührt. Handeltreiben und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln sind mit der gleichen Strafe bedroht.

as Landgericht hat auch "ganz erheblich strafmildernd" berücksichtigt, daß Mahmud KB "sie Tat lediglich aus verwandtschaftlichen Beweggründen mitgemacht hat, ohne eigenen Gewinn erzielen zu wollen" (UA 5.66).

Sarstedt Schmidt Herrmann

Schuster Horstkotte