Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 28.10.1976 – 4 StR 467/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 467/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Antonio DoEEEB ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEEEED 1955 in MEERE
Italien, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
u 3
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr. Spiegel Hürxthal Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwältin (EN als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 12. April 1976 dahin ergänzt, daß der Verfall des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 2.040,-- DM angeordnet wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
co
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Bannbruchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. 102 Heroinbriefchen und ein Päckchen Silberpapier mit Heroin wurden eingezogen.
Es hat jedoch übersehen, daß die Voraussetzungen für eine Verfallerklärung nach § 75 StGB erfüllt sind.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Urteils auf UA S. 4 ist der Senat selbst in der Lage, die Anordnung des Verfalls des Geldbetrages nachzuholen.
Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal Zipfel