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BGH Urteil vom 27.10.1976 – 2 StR 486/76

2. Strafsenat

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06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 486/76 URTEIL 2»,

in der Strafsache

gegen

den Architekten Helmut H EB aus SCHE, geboren

am GENE 1935 in Degiip Kreis ap,

wegen Unterschlagung u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte GW in der Verhandlung, Justizhauptsekretär u bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Kassel vom

28. April 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Verstoßes gegen ein Berufsverbot und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt sowie ein Berufsverbot als Bauführer und Architekt für die Dauer von fünf Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. 1. Der Angeklagte hatte im Fall IV 1 der Urteilsgründe den Eheleuten Sch ein Grundstück zum Kauf angeboten, das ihm nicht gehörte, das er aber jederzeit erwerben konnte. Mit der Angabe, er habe eine Schuld beim Finanzamt, und unter Herabsetzung des Kaufpreises veranlaßte er die Kaufinteressenten, ihm noch vor dem ins Auge gefaßten Vertragsschluß die Kaufpreissumme auszuhändigen. Zu der für den folgenden Tag vereinbarten notariellen Beurkundung erschien er nicht. Nach den Feststellungen hatte er zunächst die Absicht, den Eheleuten Sch das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, Unter Aufgabe dieses Plans verwandte er dann jedoch den erhaltenen Geldbetrag für eigene Zwecke.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkanmmer dem Angeklagten Unterschlagung zur Last gelegt hat; denn der Angeklagte wurde nach den Feststellungen durch die Übergabe Eigentümer des Geldes, so daß es für ihn, als er es später für sich verwandte, keine fremde Sache mehr war.

2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht das Tatgeschehen erneut unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem Gesichtspunkt des Betrugs, zu prüfen haben.

Dabei wird zu beachten sein, daß der Angeklagte nicht nur die Eheleute Schi über sein Eigentum an dem Grundstück getäuscht hat, sondern ohne ersichtlichen Grund dem

schon für den nächsten Tag vereinbarten Beurkundungstermin ferngeblieben ist.

II, Im Fall IV 2 der Urteilsgründe legt die Strafkammer dem Angeklagten Unterschlagung von 9.000,- DM zur Last, die er von seiner Bekannten Anneliese Dr erhalten hatte, um damit eine Schuld dieser Bekannten bei der Firma HER zu begleichen. Auch dieser Schuldspruch kann keinen Bestand haben.

Nach den bisherigen Feststellungen kommt Unterschlagung nur in Betracht, soweit der Angeklagte von den 9.000,-- DM insgesamt 3.300,-- DM vereinbarungswidrig in eigenem Interesse verwandt hat: So bezahlte er 1.300,-— DM zur Erfüllung einer Schuld seiner Bekannten K-1 u und gab in eigenen Namen ein Darlehen von 2.000,-- DM an Manfred CE und Roland Me. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung scheidet dagegen aus, soweit der Angeklagte im Einverständnis der Frau Br ı1.000,-- DM an den Makler WER gegeben hat und - nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" - soweit der Verbleib von 500,-- DM nicht geklärt werden kann.

Wegen des Restbetrags fehlt es im Urteil an hinreichenden Feststellungen dafür, daß sich der Angeklagte das Geld im Sinne des § 246 StGB zugeeignet hat (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92). Insoweit kommt im übrigen auch Untreue (§ 266 StGB) in Betracht,

III. Durchgreifende Bedenken - jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen - bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot als Architekt oder Bauführer (Fall IV 3 der Urteilsgründe, § 145 c StGB), weil dem Urteil nicht entnonmen werden kann, wie im einzelnen der Angeklagte nach der Rechtskraft des das Berufsverbot aussprechenden Urteils (26. April 1973) diesem Verbot zuwidergehandelt hat.

Für einen Verstoß in diesem Sinne dürfte nur die Erfüllung von "Planungs- und Bauleitungsaufgaben" an drei Häusern, darunter einem dem Angeklagten selbst gehörenden Haus, in Betracht kommen. Soweit dieses eigene Haus des Angeklagten in Frage steht, ist hervorzuheben, daß der Bau eines Eigenheims regelmäßig zu den Maßnahmen der privaten Daseinsvorsorge gehört. Er kann, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die vorgeschriebene behördliche Aufsicht gewährleistet ist, weitgehend in Eigenhilfe vollzogen werden, Ein Verstoß gegen das dem Angeklagten auferlegte Berufsverbot lag deshalb nur vor, wenn der Angeklagte bei dem Bau den Bereich seiner Privatsphäre verlassen, insbesondere die Grenzen der Eigenhilfe überschritten hat, um zu Tathandlungen zu gelangen, die von dem Berufsverbot geschützte Allgemeininteressen berühren. Es muß daher im einzelnen festgestellt werden, was der Angeklagte bei der Errichtung oder Vollendung seines Hauses unternonmen hat. Solche Feststellungen 1äßt das angefochtene Urteil vermissen,

Ebenso lückenhaft sind aber auch die Feststellungen hinsichtlich der beiden anderen Häuser (Haus Rp und Haus Ke@). Auch hier bleibt letztlich offen, welche Hand-

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lungen im einzelnen dem Angeklagten von der Strafkammer vorgeworfen werden, ob sich insbesondere seine - möglicherweise untergeordnete - Tätigkeit auf die Vergabe von Bauaufträgen und die Bestellung von Materialien beschränkte, ganz abgesehen davon, daß nach den Feststellungen ein Verkauf dieser Häuser schon ver dem Berufsverbot nicht ausgeschlossen werden kann.

IV, Unzureichende Feststellungen zum Schuldumfang haben schließlich auch die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall IV 4 der Urteilsgründe zur Folge. Tathandlung war hier die Nichtanmeldung und Nichtabführung der vom gezahlten Lohn einzubehaltenden Lohnsteuer (vgl. BGHSt 25, 319, 323 f). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte seiner steuerlichen Pflicht insoweit nicht nachgekommen ist. Jedoch wird im Urteil die Höhe der verkürzten Steuern nicht mitgeteilt. Aus der Höhe der Lohnforderungen, die die Arbeitnehmer bei ihrem Ausscheiden gegen den Angeklagten hatten (UA Ss. 19), läßt sich die fällig gewordene Lohnsteuer auch nicht annähernd ermitteln. Die in den Strafzumessungserwägungen vorgenommene Schätzung der Schadenshöhe (UA S. 30) entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Der Senat ist auch auf Grund der tibrigen Feststellungen nicht in der Lage zu prüfen, ob die Strafkammer der Verurteilung einen zutreffenden Schuldumfang zugrunde gelegt hat.

5, Für die neue Verhandlung merkt der Senat noch an, daß die Begründung für die Verhängung des - neuen - Berufsverbots nicht erkennen läßt, von welchen Erwägun-

gen sich das Landgericht hat leiten lassen. Auf BGHSt 22, 144 wird verwiesen,

Schumacher Kirchhof Müller Meyer Baddenberg