Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 14.10.1976 – 2 StR 562/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF er. BESCHLUSS erl.

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Berthold S EEE aus CE, geboren am EEE 1932 ir vom

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Februar 1976

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes wegfällt,

2. im Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hat in der Zeit von etwa Anfang 1966 bis zum 531. Dezember 1971 seine am 31. Dezember 1953 geborene Stieftochter Cornelia, die ihm zur Erziehung anvertraut war, sexuell mißbraucht und insgesamt über 200mal mit ihr Geschlechtsverkehr ausgetibt. Deswegen hat die Strafkanmer ihn wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Verurteilung wegen - fortgesetzten - Vergehens nach § 174 Abs. 1 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfolgung wegen tatein- _ heitlich begangenen Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB ist jedoch verjährt. Dieses Vergehen war am 31. Dezember 1967 beendet. Seine Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB aF i1.V.m. § 176 Abs. 1 StGB idF des Art. 1 Nr. 16 des Vierten Strafrechtsreformgesetzes vom 23. Novenber 1973 - BGB1 I 1725). Da die Tat erst am 30. Januar 1975 angezeigt wurde und vorher die Verjährung nicht unterbrochen worden war, ist die Strafverfolgung mit dem Inkrafttreten des 4. StrRG am 24. November 1974 verjährt. Die Verurteilung mußte daher insoweit aufgehoben werden. Weil die Strafkammer die Strafe dem § 176 Abs. 1 StGB entnommen hat, konnte der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

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