Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 30.09.1976 – 4 StR 316/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AU
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_316/76 URTEIL 3018. 76
in der Strafsache
gegen
den Stanzer Karl CB aus Po, dort geboren am EEE 1955,
wegen versuchten Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. März 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachbeschwerde gegen den Freispruch richtet, hat keinen Erfolg.
Zu Recht erhebt die Staatsanwaltschaft keine Einwendungen gegen die Auffassung der Strafkammer, daß der vom Angeklagten geführte erste Schlag durch Notwehr gemäß § 53 Abs. 1 und 2 StGB af, § 32 StGB nF gerechtfertigt war. Insoweit findet der Freispruch in den tatsächlichen Feststellungen eine einwandfreie Stütze. |
Entgegen der Ansicht der Revision reichen die Feststellungen des Urteils jedoch auch insoweit aus, als die Strafkammer auch hinsichtlich des zweiten Schlages mit der Axt einen Schuldvorwurf verneint hat. Eine rechtlich richtige Würdigung der Handlungsweise des Angeklagten kann hier nur vorgenommen werden, wenn man den Tatablauf im Zusammenhang betrachtet. Zutreffend spricht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des zweiten Schlages von "diesem fortgesetzten Teil der Handlung des Angeklagten". In den anschliessenden Ausführungen heißt es zwar, daß durch den ersten Schlag der Angriff auf die Mutter abgewehrt und damit die Notwehrsituation beendet gewesen sei. Ersichtlich hat das Landgericht eine objektive Notwehrlage aber nun in Bezug auf den Angeklagten selbst für den Augenblick bejaht, als der Stiefvater sich wieder aufrichtete. Nach den Urteilsausführungen war es dem Angeklagten nämlich nicht zu widerlegen, daß er in diesem Augenblick
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befürchten mußte, daß der ihm ohnehin körperlich überlegene Stiefvater nunmehr übermäßige Kräfte freimachen und sich für den ersten Schlag durch körperliche Gewalt, die gegebenenfalls zum mode des Angeklagten hätte führen können, rächen würde (UA S. 8). Obwohl der Angeklagte "der Situation entnahm, daß ein solcher Angriff unmittelbar bevorstand" (aaO), war der jetzt wiederholte Einsatz der Axt jedenfalls gegen den Kopf des Stiefvaters freilich nicht mehr das erforderliche Verteidigungsmittel. Aber auch das hat das Landgericht erkannt (UA S. 9). Wenn es den Angeklagten gleichwohl in Anwendung des § 33 StGB freisprach, dann ist die Begründung, die es dafür auf UA S. 9 gibt, mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
VRiBGH Mayr ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
Spiegel Spiegel Hürxthal
Salger Knoblich