Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 28.09.1976 – 5 StR 525/76

5. Strafsenat

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5 StR_525/76 #4

LEI. 2L

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Maschinisten Günter R gm» aus AN, geboren am EHEEB 1950 in Ce,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28.September 1976 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover - Schwurgericht - vom 5.März 1976 nach § 349 Abs.4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist (§ 176 Abs.1,3 Nr.2, 88 223a, 52, 53 StGB),

b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Revision nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge führt, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall der Geschwister > und demzufolge zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche; im übrigen ist auch sie offensichtlich unbegründet.

Die Tat zum Nachteil der Geschwister Steffen und Wiebke LEE ist entgegen der Ansicht des Landgerichts eine einzige Handlung. Der Angeklagte hat die beiden Geschwister durch dieselbe Willensbetätigung mißbraucht, indem er Wiebke dazu bestimmte, sexuelle Handlungen an ihrem Bruder Steffen vorzunehmen, und zugleich Steffen dazu veranlaßte, diese Handlungen zu dulden (§ 176 Abs.2 StGB). Diese Willensbetätigung steht ihrerseits in natürlicher Handlungseinheit mit den sonstigen, zum Teil auch den Tatbestand des § 223a StGB erfüllenden Mißbrauchshandlungen an den beiden Geschwistern. Daher wurde durch "dieselbe Handlung" im Sinne des § 52 StGB dasselbe Strafgesetz (§ 176, zum Teil auch § 223a StGB) mehrmals verletzt (gleichartige Tateinheit; vgl. BGHSt 1,20 ff).

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Dies gilt auch für die Einzelstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs

des Kindes Elke S@B; es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die übrigen Einzelstrafen Einfluß auf ihre Bemessung hatten.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte