Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 02.09.1976 – 5 StR 170/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
eu
5 StR 170/76 2:9: 76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den früheren Rechtsanwalt
ceorrg > AB :.: aw, geboren am NEED 1932 ir I.
wegen Urkundenfälschung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2.September 1976 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26.August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs.2 und 4 StPO greift durch.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 6.August 1976 ausgeführt:
"Die Ablehnung des von dem Angeklagten gestellten, auf seine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit bezüglichen (Hilfs-) Beweisamtrages begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken.
Nach einer bei den Akten (Bd.I,261) befindlichen und von der Revision ordnungsgemäß vorgetragenen schriftlichen Äußerung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Hannover, des Medizinaldirektors Dr.zEB, von 27.Juni 1973, der den s.Zt. in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten untersucht hatte, bestand bei diesem 'seit Jahren ein schwerer Alkoholmißbrauch mit den entsprechenden physischen, psychischen und sozialen Folgeerscheinungen'. Nach
Meinung von Medizinaldirektor Dr.ZzEB wäre deshalb 'eine stationär-klinische psychiatrisch-neurologische Begutachtung ..., die auch zur Frage der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt Stellung nehmen sollte! angezeigt gewesen. Wie die Revision angibt, und durch die Sitzungsniederschrift bewiesen ist (Bd.III,192,197 d.A.), hatte der Angeklagte in seinem Antrag auf diese ärztliche Stellungnahme verwiesen. Angesichts dieser Sachlage konnte sich das Landgericht nicht mit der von ihm gegebenen Begründung, in der Hauptverhandlung hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von
§§ 20, § 21 StGB ergeben (UA S.14 f), über den Beweisamtrag hinwegsetzen. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte in der Tatnacht nicht unter Alkoholeinfluß stand, ändert daran nichts. Denn es ist jedenfalls vorstellbar, daß das Hemmungsvermögen eines Täters, der chronischen Alkoholmißbrauch betreibt, in rechtlich relevanter Weise auch zu Zeiten beeinträchtigt ist, in denen er nicht unter Alkoholeinfluß steht. Dafür, daß auch die dem
“ Landgericht obliegende Aufklärungspflicht es gebot, dem Beweisamtrag nachzugehen, spricht zudem folgendes: Medizinaldirektor Dr.ZBR hatte den Angeklagten alsbald nach der Tat untersucht und die Frage
seiner Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
(§ 42 c StGB ar, jetzt § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angesprochen. Da bei einem erfahrenen Anstaltsarzt die Kenntnis von deren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein dürfte,
ist Dr.ZgW8 offenbar der Auffassung gewesen, der Alkoholmißbrauch des Angeklagten könne für seine, Schuldfähigkeit bei der Tat von Bedeutung sein. Dem hätte der Tatrichter nachgehen müssen."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Schmidt Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte