Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 25.08.1976 – 2 StR 472/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 as BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 472/76 BESCHLUSS SH
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Adolf Josef K WW, ohne festen
Wohnsitz, geboren am EB 1940 in FÜ. zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
25. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Februar 1976 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt führt u.a. aus:
"Jedoch kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die durch Urteil des Schöffengerichts Saarbrücken vom 24. Oktober 1974 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 3) nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der wegen fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma EBD verhängten Einzelstrafe von neun Monaten, UA S. 11 herangezogen hat. Als Tatzeit dafür ist der Zeitraum 1973 bis August 1974 genannt; er liegt vor dem der Verurteilung durch
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das Schöffengericht Saarbrücken, § 55 Abs. 1 StGB. Aus den übrigen vom Landgericht verhängten Einzelstrafen wäre eine zweite Gesamtstrafe zu bilden gewesen.
Die Summe dieser, vom neuen Tatrichter festzusetzenden Gesamtstrafen darf gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO drei Jahre nicht übersteigen."
Dem schließt sich der Senat an. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß der Angeklagte durch den Fehler beschwert ist.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer