Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 11.08.1976 – 2 StR 403/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 1403/76 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Peter M EB = us SU, geboren m GER 154: ın SE,

‚wegen Vergewaltigung u.a.

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A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ee in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Februar 1976

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegfällt,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

-3_

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks weiterer Rücksprache mit dem Angeklagten über das schriftliche Gutachten des noch zu hörenden psychologischen Sachverständigen als nicht begründet angesehen und deshalb förmlich zurückgewiesen. Es hat jedoch gleichzeitig eine halbstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet, um dem Verteidiger doch Gelegenheit zu der gewünschten Aussprache mit dem Angeklagten zu geben, und damit dem Antrag der Sache nach entsprochen. Unter

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diesen Umständen kommt ein Verfahrensverstoß im

Sinne einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung oder wegen unzureichender Prozeßfürsorge

schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verteidiger so wenig wie der Angeklagte nach Ablauf der gewährten Unterbrechung zum Ausdruck gebracht hat, daß die Zeit zur Ausspräche nicht hinreichend war.

II, Auf die Sachrüge muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil der Senat die in den Urteilsgründen bloß zahlenmäßig bezeichneten Einzeltaten auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 8 154, 154 a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die Verurteilung wegen in Tateinheit verübten Vergehens des sexuellem Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen unter Beschränkung der Verurteilung auf die übrigen Gesetzesverletzungen gemäß § 154 a StPO zum Wegfall gebracht hat.

Hinsichtlich der danach bestehenbleibenden Verurteilung wegen dreier in Fortsetzungszusammenhang stehender Einzeltaten der Vergewaltigung in Tateinheit mit Mißbrauch eines Kindes ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat greifen nicht durch, weil es insofern an einer Beschwer des Angeklagten fehlt.

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Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung Feststellungen darüber treffen, daß das Opfer dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung anvertraut war, so könnte es diesen Umstand trotz Ausscheidens des § 174 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigen.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Meyer