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BGH Urteil vom 20.07.1976 – 1 StR 356/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1_StR 356/76 URTEIL

UN

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Josef Stephen K a aus AU, geboren am EM. EEE 1922 in Deimme/ Ui,

wegen gemeinschaftlicher menschengefährdender Brandstiftung u.a.

14 028

Wh

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus un als Verteidiger, Justizangestellter 2

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom

26. Februar 1976 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe aus den verbliebenen Einzelstrafen des Urteils dieses Gerichts vom 22. Juni 1966 an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen, der auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels übertragen wird.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts

Passau vom 22. Juni 1966 wegen dreier sachlich zusamnmen-

treffender Vergehen des Betrugs, eines Vergehens der Untreue, eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens

der menschengefährdenden Brandstiftung, dieses rechtlich

zusammentreffend mit einem in Mittäterschaft begangenen Verbrechen des Versicherungsbetrugs, beide sachlich zu-

sammentreffend mit einem versuchten Vergehen des Betrugs

zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie

zu zwei Geldstrafen von je 1000 DM verurteilt. Die Voll-

streckung der Zuchthausstrafe wurde durch Beschluß des Landgerichts Passau ab 27. November 1967 unterbrochen; das Strafende war auf den 14. Januar 1969 vorgemerkt.

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Das Oberlandesgericht München hat die Wiederaufnahme

des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens insoweit angeordnet, als der Angeklagte und eine Mitangeklagte jeweils wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der menschengefährdenden Brandstiftung, rechtlich zusammentreffend mit einem in Mittäterschaft begangenen Verbrechen des Versicherungsbetrugs verurteilt worden waren.

Durch Urteil vom 26. Februar 1976 wurden der Angeklagte und die Mitangeklagte unter Aufhebung des Urteils vom 22. Juni 1966 von dem Tatvorwurf insoweit

freigesprochen, wie die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet worden war.

In den Gründen des Urteils vom 26. Februar 1976 hat das Landgericht es abgelehnt, eine Gesamtstrafe hinsichtlich der aus dem Urteil vom 22. Juni 1966 noch verbleibenden Einzelstrafen für den Angeklagten zu bilden, weil dies "derzeit durch die Kammer untunlich" erscheine (UA S. 20).

Mit der auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 26. Februar 1976, soweit keine neue Gesamtstrafe gebildet worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer hätte eine neue Gesamtstrafe aus den noch verbleibenden Einzelstrafen des Urteils vom 22. Juni 1966 bilden müssen. Der Tatrichter ist zur Bildung einer Gesamtstrafe verpflichtet, sofern die Voraussetzungen der §§ 53, 55 StGB vorliegen (BGHSt 12, 1, 2). Unterläßt er dies, so liegt ein Verstoß gegen das materielle Recht vor, der, soweit die Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, zur Aufhebung des Urteils führen muß.

In der Rechtsprechung sind Ausnahmen von der Anwendung der an sich zwingenden Bestimmung der Gesamtstrafenbildung anerkannt. Eine derartige Ausnahme - etwa fehlende Unterlagen oder Zwang zu umfangreichen, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen oder sonst unzureichende tatsächliche Grundlagen - liegt nicht vor. Ein gleiches gilt für

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-20/1-str-356-76#rd_10

die ebenfalls von der Rechtsprechung noch zugelassene Ausnahme für den Fall, daß ein durch Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig gewordenes Urteil vorliegt, der Angeklagte jedoch mit Aussicht auf Erfolg um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nachgesucht hat (BGHSt 23, 98, 100, 101). Selbst wenn gegen ein Urteil die Wiederaufnahme bereits zugelassen sein sollte, ist dieses Urteil in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen

(BGH, Urteil vom 23. Mai 1967 - 5 StR 184/67; LK 9. Aufl. § 76 Rdn. 10). Dies gilt um so mehr, wenn die Wiederaufnahme noch nicht einmal zugelassen, sondern - wie die Verteidigung vorbringt - lediglich beantragt ist.

Die zwingenden Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung durch den Tatrichter lassen, abgesehen von den erwähnten Ausnahmen, keinen Raum für die durch das Landgericht angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen, die sich aus der Ablehnung der Gesamtstrafenbildung als "untunlich" ergeben.

Der Tatrichter hat in dem neuen Urteil auch über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung ist daher erledigt.

Loesdau Mösl Woesner

RiBGH Herdegen ist wegen Urlaubs verhindert zu Kuhn unterschreiben.

Loesdau