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BGH Beschluss vom 15.07.1976 – 5 StR 536/76

5. Strafsenat

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5_StR 536/76

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.0ktober 1976 zu 2) einstimmig beschlossen:

1.

Auf den Antrag des Angeklagten BP auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts in Hamburg vom 15.Juli 1976 aufgehoben.

Die Revisionen der Angeklagten JB und VD gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.April 1976 werden nach

§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Schriftsätze des Angeklagten JB von 18.September 1976 und der Angeklagten vun vom 22.September 1976 haben dem Senat vorgelegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten BE oo 7] mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel verspätet begründet haben soll. Gegen die Versäumung dieser Frist sucht der Angeklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach.

Dieser Antrag ist unzulässig. Das Urteil des Landgerichts

in Hamburg vom 22.April 1976 ist dem Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil der Verteidiger das Empfangsbekenntnis entgegen § 212a ZPO nicht selbst unterzeichnet hat; die Frist des § 345 Abs.1 StPO ist deshalb bisher nicht in Lauf gesetzt

worden.

Fine Fristversäumnis liegt nicht vor.

- 3.

- 3 -

Der Senat legt den Wiedereinsetzungsamtrag unter diesen Umständen als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs.2 StPO aus, der rechtzeitig angebracht ist und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.

Das Urteil wird dem Angeklagten Bösche nunmehr wirksam

zuzustellen sein.

Sarstedt Herrmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte