Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 14.07.1976 – 2 StR 65/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR_65/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Heinz-Jürgen N ED zu: 7 GE, dort geboren am EB '9+35,
wegen Diebstahls u.a.
03]
EFT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. März 1975
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß in der Aufzählung der angewandten Bestimmungen § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegfällt,
2. mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren
ohne Fahrerlaubnis im Falle A II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
1. Der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs durch Aufbrechen ist ein Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Eindringen in einen umschlossenen Raum). Nr. 2 dieser Bestimmung ist deshalb in der Paragraphenaufzählung zu streichen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt.
2. Daß der Angeklagte in den Fällen des Diebstahls und der Hehlerei nicht auch wegen hiermit tateinheitlich zusammentreffenden Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
3. Zum Fall A II 4 der Urteilsgründe nimmt der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung:
"Im Falle A II 4 wird der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen. Die Feststellungen beschränken sich in diesem Fall auf den Satz, daß der Angeklagte sich im März 1970 von dem Mitangeklagten BEE einen Führerschein ausstellen ließ, "den er in der Folgezeit mangels eines eigenen echten auch gebrauchte"
(UA S. 8). Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieser Feststellung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht mitteilt, wann, wo und wie oft der Angeklagte von der von dem Mitangeklagten DW ausgestel1- ten (unechten) Urkunde Gebrauch gemacht hat, lassen die Darlegungen auch besorgen, die Strafkammer sei der Ansicht, daß schon das Beisichführen des Führerscheines ein Gebrauchmachen der unechten Urkunde darstellt.
Diese Auffassung wäre rechtsirrig, da das Tatbestandsmerkmal des Gebrauchmachens erst dann verwirklicht ist, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden zugänglich gemacht und diesem damit die
Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wird (BGHSt 1, 117, 120; 2, 50, 52; 5, 149, 151; BGH bei Dallinger MDR 1973, 18). Daß der Angeklagte in dieser Weise verfahren ist, läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.
Ob der Angeklagte sich möglicherweise deswegen nach § 267 StGB strafbar gemacht hat, weil er
in dem Mitangeklagten DEE Gen Tatentschiug zur Herstellung der unechten Urkunde hervorgerufen oder in ihm den bereits gefaßten Vorsatz bestärkt hat oder ob er - was nahe liegt -— als Mittäter bezüglich des Herstellens in Betracht kommt, läßt sich anhand der dürftigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen und muß einer erneuten Prüfung des Tatrichters vorbehalten bleiben.
Von der Aufhebung erfaßt wird auch die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Aus den tatsächlichen Feststellungen zu A II 4 allein läßt sich nicht einmal entnehmen, ob der Angeklagte überhaupt einen Pkw gesteuert hat."
Dem schließt sich der Senat an. Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 264 Abs. 1 StPO hingewiesen.
4. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
FH
5. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß vielleicht mit früheren Strafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist.
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