Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 07.07.1976 – 2 StR 229/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 229/76 BESCHLUSS
Or § 4 F
in der Strafsache
gegen
1. den Fernmeldemonteur Jürgen GC EEE zus D(EEEB-WER, geboren am EEE 1954 in Dim,
2. den Verkäufer Roland Sch aus DEE geboren am GEM 1952 in DE,
zu 1. wegen Totschlags zu 2, wegen Aussetzung mit Todesfolge
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1976 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten GP gegen
3.
das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. Januar 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Kostenbeschwerde des Angeklagten COM wird aus den zutreffenden Gründen des genannten Urteils verworfen.
Der Beschwerdeführer CE hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das Urteil, soweit es ihn und den Mitangeklagten Rp betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Urteil gegen den Angeklagten Sch und den Mitangeklagten Ruß (§ 357 StPO) muß aufgehoben wer-
den, weil es in den Entscheidungsgründen heißt:
- 3.
"Ihre Schuld liegt darin, daß sie nicht erkannten, daß eine vermeintliche Hilfe den CB in Wirklichkeit den Tod brachte, weil er dadurch nicht rechtzeitig ärztliche Hilfe erhalten konnte,"
Diese Feststellung widerspricht der Annahme des Aussetzungsvorsatzes.
Im übrigen wird auf folgendes hingewiesen:
Die Aussetzung mit Todesfolge setzt die sichere Feststellung voraus, daß die Aussetzung den Tod verursacht hat. Das wird jedoch im Urteil nicht festgestellt. Vielmehr wird nur angenommen, daß bei Nichtaussetzung die Überlebenschance des Opfers um ein Vielfaches besser gewesen wäre,
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