Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 24.06.1976 – 4 StR 264/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 264/76 BESCHLUSS
hl
4 Ba
in der Strafsacke
gegen
Erika D EEE geb. FEB aus MG, geboren am ED 1335 in SCREEN,
wegen fahrlässigen Vollrauschs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Verteidigers der Angeklagten sowie des anwaltlichen Vertreters des Nebenklägers Rudolf CIE zenäs S 346 Abs. und § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
I. Der Antrag des Nebenklägers CB von 11. Dezember 1975 auf Entscheidung über den Beschluß des Landgerichts Kaiserslautern vom ı4. Dezenber 1975 wird auf Kosten des Nebenklägers verworfen.
II. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. September 1975 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Mit seinem Schreiben vom 25. September 1975, das am folgenden Tag - also rechtzeitig - bei Gericht eingegangen ist, wollte der Nebenkläger CHE das Urteil von 19. September 1975 anfechten. Das ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des Schreibens und wird übrigens auch in den folgenden Erklärungen des anwaltlichen Vertreters des Nebenklägers bestätigt. Als Rechtsmittel kam nach dem Gesetz allein die Revision in Betracht. Die Berufung, von der in den Erklärungen des Vertreters des Nebenklägers die Rede ist, ist nach der Strafprozeßordnung im Strafverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts in keinem Falle statthaft. Mit Recht hat daher die Straf-
kammer in ihrem Beschluß vom 4. Dezember 1975 das Rechtsmittel des Nebenklägers als Revision behandelt und, weil auch nach der Zustellung des Urteils keine der Vorschrift des § 345 StPO entsprechende Begründung eingegangen ist, die Revision als unzulässig verworfen. Die "Beschwerde" vom 11. Dezember 1975 muß daher als Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO behandelt und als unbegründet verworfen werden.
II. Die auf die Revision der Angeklagten gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit tritt der Senat der Auffassung bei, die der Generalbindesanwalt in seinem - dem Verteidiger bekanntgegebenen - Antragsschriftsatz vom 31. Mai 1976 dargelegt hat.
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