Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 21.05.1976 – 2 StR 154/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 154/76 BESCHLUSS 4%

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Wilhelm G EEE zus HEREEB, geboren am EB 1925 in KW, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, ‘

2. den Maler Hugo M EEE zus KÜMB, geboren am

EEE 935 in KER-PBR,

wegen Diebstahls

Du

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1976 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

I. Die Revision des Angeklagten Mi gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juli 1975 wird als unbegründet verworfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird im Urteilsspruch zu 3 a) $ "253" durch & "243" ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

II. 1. Der Antrag des Angeklagten Cu vom 21. Oktober 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Juli 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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2. Der Beschluß vom 17. Oktober 1975, durch den das Landgericht in Köln die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses bestätigt.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer